Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.10.2010 wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, vor Ablauf von nunmehr noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, 2, 69, 69 a StGB.
Gründe
A.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf legt dem Angeklagten mit Anklage vom 14.05.2010 fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zur Last. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten durch Urteil vom 08.10.2010 aus Rechtsgründen freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie das Ziel verfolgt, dass der Angeklagte entsprechend der Anklage vom 14.05.2010 verurteilt wird.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
B.
I.
Der 50jährige, kinderlose Angeklagte war bis zum September 2009 als Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung tätig. Inzwischen ist er pensioniert und erhält monatliche Bezüge in Höhe von 1.100 Euro. Seine monatlichen Aufwendungen für die Wohnungsmiete betragen 540 Euro.
Um seine Einkünfte aufzubessern, möchte der Angeklagte eine Tätigkeit aufnehmen und hat sich bei einer Bäckerei nach einer Fahrertätigkeit erkundigt.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Im Verkehrszentralregister ist der Angeklagte wegen einer am 31.05.2009 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eingetragen, die mit einer Geldbuße in Höhe von 70 Euro geahndet wurde.
II.
Am 21.03.2010 gegen 03:17 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem PKW der Marke Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen ( ... ) u.a. die Fährstraße in Düsseldorf und parkte dort vor der Filiale einer Schnellimbisskette ("McDonalds" / "McDrive"). Nachdem ein Zeuge die Polizei verständigt hatte, verweigerte der Angeklagte gegenüber der Polizei einen freiwilligen Alkoholvortest und die freiwillige Abgabe einer Blutprobe. Daraufhin wurde um 03:42 Uhr durch den Polizeikommissar ( ... ) aufgrund von Gefahr im Verzug die Entnahme zweier Blutproben angeordnet. Zur Begründung der fehlenden Einholung einer richterlichen Anordnung hielt der anordnende Polizeikommissar in seinem Vermerk vom 24.03.2010 fest, dass aufgrund der späten Nachtzeit ein Richter nicht erreicht werden konnte und aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte mit der Zeit den Alkohol im Blut abbaue, eine zeitliche Dringlichkeit gegeben sei.
Daraufhin wurden dem Angeklagten um 04:55 Uhr und um 05:27 Uhr zwei Blutproben entnommen, deren Auswertung durch den Sachverständigen Prof. Dr. ( ... ) Blutalkoholkonzentrationen von 2,16 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X (erste Blutprobe) und von 2,08 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X (zweite Blutprobe) ergab.
Der Führerschein des Angeklagten wurde beschlagnahmt.
Mit Beschluss vom 01.04.2010 entzog das Amtsgericht Düsseldorf dem Angeklagten vorläufig die Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO).
Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 08.10.2010 freigesprochen hatte, wurde dem Angeklagten der Führerschein nach der Urteilsverkündung unter Aufhebung des Beschlusses vom 01.04.2010 ausgehändigt.
Am 24.11.2010 entzog das Landgericht Düsseldorf (Az. 23 Ns 167/10) dem Angeklagten erneut gem. § 111 a StPO die Fahrerlaubnis. Der Führerschein konnte jedoch in der Folgezeit nicht sichergestellt werden.
III.
Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und auf den weiteren, ausweislich der Sitzungsniederschrift benutzten Beweismitteln, namentlich auf den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ( ... ) vom 22.03.2010 zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration.
1.
Dass der Angeklagte mit seinem PKW Fiat am 21.03.2010 gegen 03:17 Uhr u.a. die Fährstraße in Düsseldorf befuhr, steht fest aufgrund seiner glaubhaften geständigen Teileinlassung in der Berufungshauptverhandlung. Die Einlassung ist glaubhaft, da sie sich mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens deckt und es zudem nicht ersichtlich ist, wie das Fahrzeug des Angeklagten in anderer Weise als durch den Angeklagten selbst im Tatzeitpunkt auf den Parkplatz des Restaurants gelangt sein sollte. Weitere Feststellungen, etwa zu der von dem Angeklagten zurückgelegten Fahrstrecke oder seiner Fahrweise ließen sich nicht treffen, da der Angeklagte sich insoweit nicht eingelassen hat und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.
2.
Zur Frage des Alkoholkonsums vor der Tat hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Er wird insoweit überführt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ( ... ) vom 22.03.2010 zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration aufgrund der dem Angeklagten entnommenen Blutproben (§ 256 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Der Sachverständige hat in seinen Alkohol-Befunden vom 22.03.2010 methodisch nachvollziehbar dargelegt, dass die entnommenen Blutproben ...