Tenor

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, EUR 4 174,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Eheleute … (nachfolgend auch Insolvenzschuldner) schlossen am 15. November 2005 mit der Beklagten zu privaten Zwecken einen Kreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von EUR 21 248,42. Außerdem schloss Herr … nachdem ihm der Mitarbeiter der Beklagten ein entsprechendes Angebot vorgelegt hatte, einen Restschuldversicherungsvertrag bei der … bzw. der … Lebensversicherung AG (nachfolgend …) ab. Der Beitrag für diese Versicherung in Höhe von EUR 6 932,50 wurde ebenfalls von der Beklagten finanziert und unmittelbar an die Versicherung gezahlt, wodurch sich der Nennbetrag des Darlehens auf EUR 28 180,92 erhöhte. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der den Insolvenzschuldnern erteilten Widerrufsbelehrung wird auf deren als Anlage K2 von dem Kläger zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen.

Auf den Darlehensvertrag zahlten die Insolvenzschuldner zwischen Dezember 2005 und April 2008 insgesamt 29 Raten von je EUR 585, zusammen EUR 16 965. Außerdem wurden ihrem Darlehenskonto am 20. August 2008 weitere EUR 5 gutgeschrieben.

Mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2008 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder ernannt. Mit Schreiben vom 21. November 2008 widerrief der Kläger den zwischen der Beklagten und den Insolvenzschuldnern geschlossenen Darlehensvertrag einschließlich des Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte auf, den Versicherungsbeitrag bis zum 2. Dezember 2008 an die Insolvenzmasse zurück zu zahlen.

Am 5. April 2009 verstarb Frau … Das über ihr Vermögen eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wird als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 6 932,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Klage ist in der Hauptsache teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 3 BGB i.V.m. §§ 313 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO die Zahlung von EUR 4 174,62 beanspruchen.

a) Der Kläger hat den von den Insolvenzschuldnern mit der Beklagten am 15. November 2005 geschlossenen Darlehensvertrag – soweit dieser für die Finanzierung der Restschuldversicherung verwandt wurde – und den Restschuldversicherungsvertrag wirksam widerrufen.

aa) Den Insolvenzschuldnern stand hinsichtlich des Kreditvertrages ein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB zu, weil es sich bei dem von ihnen mit der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt. Dieses Widerrufsrecht war nicht gemäß § 358 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, denn den Insolvenzschuldnern stand hinsichtlich der Restschuldversicherung kein vorrangiges Widerrufsrecht nach Untertitel 2 von Titel 5 des 3. Abschnitts des 2. Buches des BGB zu.

bb) Der von dem Kläger mit Schreiben vom 21. November 2008 erklärte Widerruf dieses Vertrages ist, soweit er den zur Finanzierung der Restschuldversicherung verwandten Teil des Vertrages betrifft, wirksam. Er erfolgte rechtzeitig, weil mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen hatte, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB.

(1) Die Widerrufsbelehrung muss gemäß §§ 355 Abs. 2 BGB S. 1, 312 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB den Verbraucher über die Widerrufsfrist und die Modalitäten seiner Erklärung unterrichten und auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB sowie des § 358 Abs. 1 und 2 S. 1 und 2 BGB hinweisen. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00 [unter II 3a]). Sie soll ihm sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen, damit er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2b aa]). Eine diesen Anforderungen genügende Information beinhaltet eine Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06 [unter II 3b bis d]).

(2) Die den Insolvenzschuldnern erteilte Wider...

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