Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch, weil sie sich durch die Veröffentlichung einer Fotografie, welche sie in unbekleidetem Zustand in einer Sauna zeigt, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Die Beklagte betreibt einen Verlag und gibt die unentgeltliche Werbezeitung "Lokal-Anzeiger" heraus; in der Ausgabe vom 02.02.2005 wurde die von der Klägerin beanstandete Fotografie veröffentlicht. Die Fotografie wurde gefertigt anlässlich eines Besuchs des Monheimer Prinzenpaares der Karnevalssession 2004/2005 im Monheimer Freizeit- und Erlebnisbad "Mona Mare" am 28.01.2005. Die Klägerin befand sich im Saunabereich dieses Bades, als das Prinzenpaar die Sauna besuchte und die beanstandete Fotografie von einem Fotografen der Beklagten gefertigt wurde.
Die Klägerin trägt vor, die Fotografie zeige sie in einer kompromittierenden Situation und sei ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden. Das Prinzenpaar habe mit Saunabesuchern im Ruhebereich fotografiert werden sollen. In diesem Zusammenhang habe der Bademeister, Herr XXX, angekündigt, die Saunabesucher sollten sich Bademäntel überziehen oder entfernen, wenn sie nicht nackt fotografiert werden wollten. Aufgrund dieser Ankündigung sei für alle Saunagäste von vornherein klargestellt gewesen, dass der Besuch des Prinzenpaares auf die Ruhezone des Saunabereiches beschränkt gewesen sei; nur dort hätten die Fotos gefertigt werden sollen. Die Klägerin habe sich in den eigentlichen Saunabereich begeben. Der Zutritt zum Saunabereich erfolge durch eine Türe. Ein Fotograf der Beklagten habe nach Fertigung der Fotos im Ruhebereich unvermittelt und ohne Genehmigung die Tür zum eigentlichen Saunabereich aufgemacht und zwei weitere Aufnahmen gemacht. Die Klägerin habe nicht damit gerechnet und habe auch nicht damit rechnen müssen, unerwartet entblößt fotografiert zu werden. Es liege eine schwere und nachhaltige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor; die Beklagte habe in verwerflicher Weise den Umstand ausgenutzt, dass sich die Klägerin aufgrund der Ankündigung des Bademeisters, fotografiert werde nur im Ruhebereich, in Sicherheit gewogen habe. Ein Betrag von 20.000,-- Euro erscheine in Anbetracht des hohen Maßes an Verschulden bei der Anfertigung der Aufnahme als angemessen.
Darüber hinaus stehe der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 498,67 Euro zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.498,67 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 20.000,-- Euro seit dem 11.03.2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus einem Teilbetrag in Höhe von 498,67 Euro ab Rechtshängigkeit (29.06.2005) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein, und trägt zur Begründung im Einzelnen vor:
Die Klägerin sei schon nicht "erkennbar" abgebildet. Jedenfalls habe für die Veröffentlichung des Bildes eine konkludente Einverständniserklärung der Klägerin vorgelegen. Der Saunameister, Herr Xxxx, habe den Badegästen erklärt, dass bei der Veranstaltung für die Berichterstattung fotografiert werden solle und dass diejenigen, die hiergegen Einwände hätten, sich entweder aus den Saunen zurückziehen oder etwas überziehen sollten. Es werde bestritten, dass Saunabesucher nur im Ruhebereich hätten fotografiert werden sollen und dass dies den Besuchern mitgeteilt worden sei. Aus den eindeutigen Erklärungen des Herrn XXX habe sich vielmehr ergeben, dass beim "Prinzenaufguss" fotografiert werden würde. Daraufhin seien so viele Menschen in die für den "Prinzenaufguss" vorgesehene Sauna gegangen, dass gleich zwei Saunen zu diesem Zweck hätten geöffnet werden müssen. Vor Anfertigung und nach Betreten der Saunen habe zudem der Fotograf Herr Thomé in die Runde der anwesenden Saunagäste gefragt, ob jemand der Saunagäste nicht auf das Bild wolle, weil er vielleicht gerade krankgeschrieben worden sei. Die Gäste hätten mit erkennbarem Ausdruck der guten Laune geantwortet und ihre Position beibehalten.
In jedem Falle sei eine Einwilligung wegen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG entbehrlich. Im Vordergrund der Berichterstattung habe die Abbildung der Veranstaltung gestanden und nicht die Heraushebung einzelner Teilnehmer. Es fehle schließlich auch an einem schweren Verschulden. Die Beklagte und der für sie tätige Fotograf hätten nach den Umständen nicht nur davon ausgehen können, dass eine Berichterstattung gewünscht gewesen sei, sie hätten darüber hinaus alles in ihrer Macht stehende getan um sicherzustellen, dass die Beteiligten von der Berichterstattung über die Veranstaltung und von der Veröffentlichung informiert und mit dieser einverstanden gewesen seien. Das gesamte Verhalten der Besucher habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass seitens der Abgebildeten keinerlei Bedenken gegen...