Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 01.06.1990 bei der A als Patentingenieur beschäftigt (vgl. den Anstellungsvertrag Anlage K1). Zum 01.04.1997 wurde der Kläger zum Leiter der Patentabteilung befördert (vgl. Anlage K2). Im Rahmen eines sog. "carve-out" wurde der Bereich "Consumer Imaging" von der A in die B eingebracht. Durch den Betriebsübergang zum 01.11.2004 ging sodann das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B über. Der Kläger wirkte im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit teils als Alleinerfinder, teils als Miterfinder an folgenden Erfindungen mit:
Internes Aktenzeichen |
Patentnummer |
Über das Vermögen der B (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2005 (Az: 71 IN 285/05; Anlage K4) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Beklagte zum Sachwalter ernannt. Durch Beschluss vom 01.01.2006 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 25./28.10.2005 schlossen die Insolvenzschuldnerin (in Eigenverwaltung) und die C aus Regensburg einen "Kauf- und Übertragungsvertrag" über Vermögensgegenstände aus dem Geschäftsbereich "Wholesale Finishing (WSF)". Auf den Inhalt des als Anlage B1 zur Akte gereichten Vertrages wird Bezug genommen. Ausweislich der Vorbemerkung sind Kaufgegenstand Vermögensgegenstände, "die für die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services von Hochgeschwindigkeitslaborgeräten des WSF Geschäftsbereichs für Großlabore zur Herstellung von Bildabzügen auf digitaler Basis erforderlich und dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnen sind".
Im Einzelnen handelt es sich nach § 1 des Vertrages um sämtliche dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnende Sachanlagen und Vorräte, sämtliche dem WSF Bereich zugehörigen immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Patente und Know-how, sowie sämtliche sonstigen Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten, die dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnen sind. Auf die C wurden hiernach auch die Rechte an den Diensterfindungen des Klägers mit den internen Aktenzeichen ........................ einschließlich der aus diesen hervorgegangenen Patente übertragen.
Die Chat nicht nur die vorgenannten Vermögensgegenstände von der Insolvenzschuldnerin erworben, sondern ist gemäß § 3 des Vertrages auch in die dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnenden Verträge eingetreten und hat zudem für sämtliche DWS Geräte die Gewährleistungspflichten übernommen. Um eine Übernahme der dem WSF Geschäftsbereich zugeordneten Arbeitnehmer zu vermeiden, sollten diese - soweit möglich - nach § 5 des Vertrages zum 01.11.2005 in eine "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)" ausgegliedert werden.
Als Kaufpreis wurde in § 7 des Vertrages ein Betrag von höchstens 9 Millionen Euro vereinbart, wobei sich der konkrete Preis anhand der Buchwerte der DWS Sachanlagen und Vorräte bestimmen sollte. Als Sachwalter der Insolvenzschuldnerin erklärte der Beklagte am 28.10.2005 seine Zustimmung zu dem Vertrag.
Durch Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006/01.02.2007 (Anlage B2) einigten sich der Beklagte als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und die C im Hinblick auf § 7 des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 25./28.10.2005 auf einen Kaufpreis von 8.800.000 Euro. Zugleich wurden 9 weitere, dem WSF-Geschäftsbereich zuzuordnende und zuvor versehentlich nicht aufgeführte Patente auf die C übertragen.
Am 15.02.2006 schloss der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Kauf- und Übertragungsvertrag mit der D aus Dresden (Anlage B3). Kaufgegenstand waren nach Ziffer 1.1 "die in den §§ 2 bis 4 näher bezeichneten Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs Eproduktion einschließlich der Fertigung von eigengefertigten Ersatzteilen E (zusammen Geschäftsbereich E)". Im Einzelnen fallen hierunter Sachanlagen, Vorräte, Mess- und Prüfmittel, die dem Geschäftsbereich E zuzuordnenden Patente, das dem Geschäftsbereich E zuzuordnende Know-how sowie alle Aufzeichnungen, Akten und Dokumente, die dem Geschäftsbereich E zuzuordnen sind. Unter anderem wurden die Rechte an den streitgegenständlichen Diensterfindungen mit den internen Aktenzeichen ................. einschließlich der daraus hervorgegangenen Patente auf die D übertragen.
Außerdem gewährte die Insolvenzschuldnerin der Din Ziffer 4.1 eine unwiderrufliche, unbedingte, übertragbare Lizenz an denjenigen Patenten, die sowohl dem WSF-Geschäftsbereich als auch dem Geschäftsbereich E zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um die streitgegenständlichen Patente .............