Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich … vom 21. Mai 2012 (25 C 42/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie besitzt das Sondereigentum an der Wohnungseinheit Nr. 8 im zweiten Obergeschoss, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an drei PKW-Stellplätzen. In dieser Wohnungseigentumseinheit wird eine medizinische Praxis betrieben. Die Stellplätze sind für Patienten reserviert, wurden jedoch trotz entsprechender Beschilderung von Fremdparkern benutzt. Um dies abzuwenden, brachte die Mieterin Parkbügel an. Dies ist der Klägerin nachträglich durch Beschluss der Wohnungseigentümer vom 3. November 2011 untersagt worden. Hinsichtlich des Wortlauts der Beschlussfassung und des Sachvortrages im Übrigen wird auf die Feststellungen des Urteils I. Instanz Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11 für ungültig zu erklären, weiter. Erstmalig in der Berufungsinstanz beantragt sie ferner,
die beklagten Wohnungseigentümer zu verpflichten, die Gestattung der Aufstellung von Parkbügeln auf den Stellplätzen Nr. 33, 34 und 35 auf dem rückwärtigen Grundstücksteil, an dem der Klägerin das Sondernutzungsrecht zusteht, zu gestatten.
Hilfsweise begehrt sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses.
Sie trägt ergänzend vor, dass die Mieterin der Wohnungseigentumseinheit mit Mietminderungen gedroht habe bzw. damit, die Stellplätze nicht mehr mieten zu wollen. Im Übrigen wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.)
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die notwendige Beschwer von über 600,– EUR erreicht. Zwar hat die Klägerin selbst in der Klageschrift ihr Interesse mit unter 600,– EUR angegeben. Dies diente jedoch offensichtlich nur dazu, Gebühren zu sparen. Wie mittlerweile aus dem in zweiter Instanz vorgelegten Kostenvoranschlag ersichtlich ist, belaufen sich alleine die Kosten für die Entfernung der Bügel auf über 600,– EUR.
2.)
Soweit die Klage in zweiter Instanz um den Antrag erweitert wurde, die Aufstellung der Parkbügel zu gestatten, handelt es sich um eine auch in zweiter Instanz zulässige Klageänderung. Sie ist zum einen sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), da der Antrag geeignet ist, den Streit der Parteien endgültig zu beenden. Zum anderen ist der Antrag auf die Tatsachen gestützt, die von der Kammer ohnehin für die Entscheidung berücksichtigt werden müssen (§ 533 Nr. 2 ZPO).
3.)
Die Berufung ist indes unbegründet.
a)
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Beschlussinhalt weiche vom Inhalt des Einladungsschreibens wesentlich ab. Insoweit teilt die Kammer die Ansicht, dass durch das Einladungsschreiben hinreichend deutlich wurde, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Anbringens der Parkbügel getroffen werden sollte. In diesem Rahmen bewegt sich der Beschlussinhalt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden.
b)
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ausweislich des Inhalts des Beschlusses dieser einstimmig gefasst worden sein soll, während tatsächlich ein Mehrheitsbeschluss vorliege. Ein Mehrheitsbeschluss war ausreichend. Das Wort „einstimmig” gibt damit allenfalls den Sitzungsverlauf unzutreffend wieder, hat jedoch letztlich auf Inhalt und Wirkung des Beschlusses keinen Einfluss. Der Beschluss war insoweit auch nicht durch das Streichen des Wortes „einstimmig” zu korrigieren, denn es ist bereits kein Interesse der Klägerin an einer solchen Korrektur erkennbar; es fehlt damit zugleich ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon wäre eine solche Berichtigung lediglich im Wege der Berichtigungsklage zu erreichen, der es jedoch ebenfalls an einem Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte (vgl. hierzu Jennißen, WEG, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 138 ff.).
c)
Soweit die Klägerin sich weiter darauf stützt, die Wohnungseigentümer Horst und Ursulaxxx, Dr. Friedrich und Christaxxx sowie Marliese xxx hätten anders abstimmen wollen, als tatsächlich geschehen, ist dies erstmalig mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 und damit nicht innerhalb der Frist des § 46 WEG vorgetragen worden. Hinsichtlich dieses Anfechtungsgrundes fehlt es mithin an einer rechtzeitigen Klageerhebung. Im Übrigen hat die Klägerin mit der Klage innerhalb der Frist auch nicht vorgebracht, dass die Wohnungseigentümer aufgrund der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Versammlung nicht hätten erkennen können, welchen Inhalt der Beschluss hätte haben sollen. Hierfür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Protokoll.
d)
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Anbringen der Parkbügel eine bauliche Veränderung darstellt, die gemäß § 22 A...