Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2011; Aktenzeichen 3 StR 506/10)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,gegenüber Verbrauchern ein Besteckset, bei dessen Messern das Rohmesser in China hergestellt wird, indem dort unter Verwendung einer in Deutschland entwickelten und aus Deutschland exportierten Maschinentechnologie das später zum Messer werdende Werkstück erhitzt, geschmiedet, der Klingenbereich umschnitten, gehärtet und geschliffen wird,

    • a.

      wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis

      "Produziert in Deutschland"

      zu kennzeichnen:

      (bitte einfügen Bl. 3 GA)

      und/oder

    • b.

      mit dem nachstehend wiedergegebenen Produkteinleger in den Verkehr zu bringen, auf dem es heißt,

      "Made in Germany":

      (bitte einfügen Bl. 5 GA)

  • II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 zu zahlen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • IV.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von vorläufig vollstreckbar.

  • V.

    Der Streitwert wird auf festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte ist ein in A ansässiges Unternehmen, welches Bestecke vertreibt. Hierzu gehört auch das Besteckset "B" welches aus jeweils sechs Messern, Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel besteht. Auf der Produktverpackung befindet sich der Hinweis "Produziert in Deutschland" und eine abgebildete Deutschlandfahne. In der Verpackung ist sich ein Informationsblatt mit Pflegehinweisen und dem Zusatz "Made in Germany" beigelegt.

Die Herstellung des Rohmessers findet in China statt. Die Messer werden in China erhitzt, geschmiedet, der Klingenbereich umschnitten, gehärtet und geschliffen. In Deutschland werden die Messer einer Nachbearbeitung in Form des Polierens unterzogen. Die Fertigung in China erfolgt durch aus Deutschland exportierter Maschinentechnologie. Bei den Messern handelt es sich um Monoblockmesser, d.h. um Messer, die aus einem Stück bestehen.

Alle übrigen Teile des Bestecksets sowie die Verpackung werden in Deutschland durch die Beklagte hergestellt.

Der Kläger mahnte die Beklagte am 24. November 2009 ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, nicht mit der Herstellung in Deutschland zu werben. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26. November 2009 und lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Kläger behauptet, dass der Verbraucher davon ausgehe, dass bei dem Hinweis "Produziert in Deutschland" das gesamte Besteckset in Deutschland produziert werde. Insbesondere hinsichtlich der Messer weise diese Aussage auf eine bestimmte Vorstellung über die Qualität hin. Die Qualität der Messer sei den Verbrauchern besonders wichtig. Die Messer würden auch nicht der DIN-Norm ISO 8442-1 entsprechen. Zudem seien die in China vorgenommen Arbeitsschritte wesentlich für die Qualität der Messer. Das Polieren sei von untergeordneter Bedeutung. Auch sei es unmöglich, dass in Deutschland ein vier- bis fünfmaliges Nachpolieren erfolge - wie es die Beklagte behauptet - , da danach sowohl die Sägezähne und das Ätzzeichen nicht mehr sichtbar sein dürften.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Messer, welche aus Chromstahl gefertigt seien, in Deutschland in vier bis fünf Schritten poliert werden würden. Gerade das Polieren trage Wesentlich zur Güte der Messer bei, da hierdurch die Korrisionsbeständigkeit und Keimfreiheit gefördert werde.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 128, 127 MarkenG.

Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktiv legitimiert (§ 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG).

Die Beklagte verwendet die Hinweise "Made in Germany" und "Produziert in Deutschland" als geografische Herkunftsangabe.

Ob die geographische Herkunftsangabe zutreffend ist, ist bei Erzeugnissen, die nur zum Teil in dem Land hergestellt wurden oder in dem nur ein Teil des Produktionsprozesses stattgefunden hat, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bestimmen (Ströbele/Hacker-Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 127, Rn. 6). Dabei sind entgegen der Auffassung der Beklagten zollrechtliche Bestimmungen nicht bindend, da die maßgebliche Verkehrsauffassung hiermit nicht notwendigerweise übereinstimmen muss. Für die Verwendung der Bezeichnung "Deutsches Erzeugnis" ist nicht erforderlich, dass die Ware vom gedanklichen Entwurf bis zur endgültigen Fertigstellung in Deutschland hergestellt worden ist. Doch ist zu verlangen, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang bei dem die Ware wesentliche Teile und b...

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