Verfahrensgang

AG Wuppertal (Entscheidung vom 01.02.2000)

AG Wuppertal (Entscheidung vom 25.10.1999)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt,

  • 1.

    soweit dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx vorgeworfen ist, finanzielle Vorteile als Gegenleistung für die Abstimmungen im Rat der Stadt Ratingen betreffend den Bauleitplan H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) entgegengenommen zu haben,

  • 2.

    soweit dem Angeklagten Txxxx vorgeworfen ist, finanzielle Vorteile als Gegenleistung für die Abstimmungen im Rat der Stadt Ratingen betreffend den Bauleitplan H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) gewährt zu haben,

  • 3.

    soweit dem Angeklagten Michael Dxxxxx vorgeworfen ist, hierzu Beihilfe geleistet zu haben.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx für die in dieser Sache auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Februar 2000 am 15. Februar 2000 durchgeführte Durchsuchung Entschädigung zu gewähren.

Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten Txxxx für die in dieser Sache auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. Oktober 1999 am 15. Februar 2000 durchgeführte Durchsuchung Entschädigung zu gewähren.

Angewendete Vorschrift: § 78 Abs. 1 StGB.

 

Gründe

Vorbemerkung :

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx - ehemaliges Mitglied des Rates der Stadt Ratingen - Bestechlichkeit, dem Angeklagten Txxxx - ehemaliger Inhaber von Bauträgerunternehmen in Ratingen - Bestechung sowie dem Angeklagten Michael Dxxxxx - Mitinhaber mehrerer Cafés in Ratingen und Umgebung sowie Sohn des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx - Beihilfe zur Bestechlichkeit vorgeworfen. Der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx soll als Ratsmitglied für die Verabschiedung von zwei im Interesse des Angeklagten Txxxx liegenden Bauleitplänen gestimmt haben, wofür er geldwerte Vorteile erhalten haben soll, indem zwei von dem Angeklagten Txxxx beherrschte Unternehmen Handwerkerrechnungen bezahlten, die für den Umbau und die Ausstattung von Cafés der Firma Dxxxxx sowie eines von der Tochter des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx bewohnten Hauses erfolgten.

I.

Dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx wird in der zugelassenen Anklageschrift vom 8. Juni 2004 vorgeworfen, sich wegen Bestechlichkeit gemäß §§ 332 Abs. 1 a. F. und n. F., 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dem Angeklagten Txxxx wird zur Last gelegt, sich wegen Bestechung gemäß §§ 334 Abs. 1 a. F. und n. F., 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Der Angeklagte Michael Dxxxxx ist der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Bestechlichkeit beschuldigt.

Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:

1. Die Angeklagten Wilhelm Dxxxxx und Txxxx

Der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx - im angeklagten Tatzeitraum 2. April 1992 bis 15. Dezember 1998 Mitglied im Rat der Stadt Ratingen - habe sich auf Grund der Gewährung finanzieller Vorteile seitens des Angeklagten Txxxx sowohl bei der Aufstellung als auch bei der Beschlussfassung betreffend die Bauleitpläne H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) und M 312 (Calor Emag) dafür eingesetzt, dass diese in einem für den Angeklagten Txxxx wirtschaftlich vorteilhaften Sinne zustande kommen.

a) Der Bauleitplan H 250

Der wirtschaftliche Vorteil habe hinsichtlich des am 26. November 1996 unter Mitwirkung des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx im Rat der Stadt Ratingen verabschiedeten Bauleitplans H 250 für den Angeklagten Txxxx - der im Bereich Fernholz/Sinkesbruch ein Bauvorhaben habe durchführen wollen und zu diesem Zweck mit dem ehemals Mitangeklagten Vxxxxxx eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die "Grünpark Fernholz/Sinkesbruch GbR", gegründet habe - darin bestanden, im Geltungsbereich des Bauleitplans liegende Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und sodann möglichst lukrativ zu vermarkten. Dabei habe der Angeklagte Txxxx das Interesse verfolgt, dass der Bauleitplan ein überaus hohes Maß an Wohnbebauung ermögliche, um so eine möglichst hohe Anzahl von Baukörpern errichten und verkaufen zu können. Der Angeklagte Txxxx und der ehemals Mitangeklagte Vxxxxxx hätten vor diesem Hintergrund vereinbart, dass aus den Mitteln der "Grünpark Fernholz/Sinkesbruch GbR" ein Posten von 920.000,00 DM für Provisionen bereitstehen sollte. Von diesem Betrag seien 300.000,00 DM für den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx, die übrigen Gelder für andere Entscheidungsträger des Bauvorhabens Fernholz/Sinkesbruch gedacht gewesen.

Zwischen den Angeklagten Txxxx und Wilhelm Dxxxxx sei eine Gegenleistung für einen entsprechenden Einsatz und eine entsprechende Stimmabgabe vereinbart gewesen, und zwar diejenige, zugunsten des Angeklagte Wilhelm Dxxxxx den im Jahre 1995 durchzuführenden Umbau einer Filiale des Café Dxxxxx, nämlich derjenigen an der Anschrift "Marktplatz 11-13" in Ratingen, zu finanzieren. Dieses Café sei - als eine von mehreren Filialen des Café Dxxxxx - von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wilhelm ...

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