Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Vertretungsorgan der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,
Kombinationen und Empfängnisverhütungspackungen, umfassend sequentielle tägliche Dosiseinheiten zur oralen Verabreichung, von denen jede als einzigen empfängnisverhütenden wirksamen Bestandteil 70 bis 80 Mikrogramm Desogestrel enthält,
insbesondere das Medikament A Mikrogramm Filmtabletten,
bis zum 12. Dezember 2012 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von 500.000,00 Euro abhängig gemacht.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des ergänzenden Schutzzertifikats DE B (nachfolgend: Verfügungszertifikat), dessen Schutzwirkung am 12. Dezember 2012 abläuft. Das Verfügungszertifikat wurde auf der Grundlage des europäischen Patentes C (nachfolgend: Verfügungspatent) erteilt. Das Verfügungspatent wurde am 12. Dezember 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der EP D vom 17. Dezember 1990 angemeldet; die Erteilung des Verfügungspatentes erfolgte am 13. März 1996.
Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung E als einziges Kontrazeptivum. Der vorliegend maßgebliche Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:
"Kombination und Empfängnisverhütungspackung umfassend sequentielle tägliche Dosiseinheiten zur oralen Verabreichung, von denen jede als einzigen empfängnisverhütend wirksamen Bestandteil 70 bis 80 Mikrogramm Desogestrel, 3-Ketodesogestrel oder Mischungen davon enthält."
Ein konzernverbundenes Unternehmen der Verfügungsklägerin, die F GmbH, ist seit dem 2. September 1998 Inhaberin einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (Zulassungsnummer G) für das Arzneimittel "H Filmtabletten", welches ein Empfängnisverhütungsmittel mit Desogestrel als einzigem arzneilichen Wirkstoff ist. Diese ist weiterhin Inhaberin einer Zulassung I vom 12. Dezember 1997 für das Erzeugnis Desogestrel für Schweden. Seit dem 1. Juli 2012 vertreibt die F GmbH ein Generikum mit dem Wirkstoff Desogestrel unter der Bezeichnung "J".
Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um ein Generikaunternehmen, das zu dem Konzern K gehört. Die Verfügungsbeklagte hat für die Bundesrepublik Deutschland Arzneimittelzulassungen beim BfArM für das Arzneimittel "A" (angegriffene Ausführungsform) im Mai 2012 erhalten. Sie bietet die angegriffene Ausführungsform seit dem 1. August 2012 über die Listung "Lauer-Taxe" zum Verkauf an. Die Lauer-Taxe enthält die Daten aller Arzneimittel, die in Deutschland für den Handel zugelassen sind. Sie bildet so die Grundlage für den Einkauf und die Arzneimittelausgabe seitens der Apotheken, denen die in der Lauer-Taxe enthaltenen Informationen über Apothekensoftwareprodukte verschiedener Unternehmen zugänglich sind. Die Lauer-Taxe wird überwiegend mit den von der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten GmbH (IFA) gesammelten Daten gespeist und erscheint zweimal monatlich. Bereits einige Tage vor dem jeweiligen "offiziellen" Veröffentlichungstermin der Lauer-Taxe und den damit korrespondierenden Aktualisierungen der jeweiligen Apothekensoftwareprodukte sind die demnächst darin gelisteten Arzneimittel elektronisch einsehbar. Die angegriffene Ausführungsform ist seit dem 15. August 2012 zum Preis von € 15,89 (N1), € 29,89 (N2) und € 50,52 (N3) im Handel. Am 11. Juli 2012 erhob die K. gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes sowie des Verfügungszertifikats Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht, über die noch nicht entschieden wurde. Die Nichtigkeitsklage wurde der Verfügungsklägerin am 30. Juli 2012 zugestellt.
Nachdem die Verfügungsklägerin Kenntnis von der Listung in der Lauer-Taxe erhalten hat, hat sie die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 15. August 2012 zunächst abgemahnt und, nachdem die geforderte Unterlassungserklärung im Schreiben vom 22. August 2012 nicht abgegeben wurde, mit Schriftsatz vom 27. August 2012 den Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf gestellt.
Sie meint, es bestehe sowohl ein Verfügungsanspruch - was zwischen den Parteien unstreitig ist - als auch ein Verfügungsgrund. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sowie des Verfügungszertifikats sei hinreichend gesichert...