Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.641,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2012 zu zahlen
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist im Rahmen einer Verschmelzung durch Neugründung aus dem Deutschen Sportbund und dem Nationale Olympischen Komitee für Deutschland am 20.05.2006 gegründet worden.
Gemäß § 2 Abs. 2 seiner Satzung obliegen dem Kläger alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) und die Olympische Charta übertragen sind. Insbesondere hat er die ausschließliche Zuständigkeit, die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an den Olympischen Spielen sicherzustellen sowie die Städte in Deutschland zu bestimmen, die sich um die Ausrichtung der Olympischen Spiele bewerben dürfen.
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen, das sich auf den Vertrieb von Whirlpools und Zubehör spezialisiert hat.
Am 10.09.2010, kurz vor den Olympischen Winterspielen in Vancouver 2010, erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte einen Whirlpool mit der Produktbezeichnung "Olympia 2010" im Internet bewarb. In der Produktbeschreibung verwendete die Beklagte den Slogan "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem "Canadian" Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett" (Anlage K 1).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 ab und forderte sie zu Unterlassung und Kostenerstattung auf (Anlage K 2). Die Kosten hierfür zahlte der Kläger nach einem Gegenstandswert von € 50.000,- bei einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von € 1.641,96 an die Kanzlei seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, die das Mandat übernommen hatten (Anlage K 8).
Die Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 3), weigerte sich aber die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen, weil sie das OlympSchG für verfassungswidrig hält (Anlage K 4).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.641,96 brutto außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.02.2012) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die sachliche und örtliche Unzuständigkeit der Kammer. § 140 MarkenG finde keine Anwendung, weil sich der Kläger ausschließlich auf das OlympSchG stütze und markenrechtliche Fragen nicht streitgegenständlich seien. Das OlympSchG sei als Maßnahmengesetz im Hinblick auf Art. 19 GG verfassungswidrig, die Beklagte könne sich demgegenüber für ihre Werbung auf Art. 5 GG berufen. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Inhaber der Rechte aus dem OlympSchG sei und auch nicht vom IOC ermächtigt worden sei, dessen Rechte als Prozessstandschafter geltend zu machen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der durch den Kläger als Anlage K 7 vorgelegten Vollmacht des IOC vom 21.08.2008, weil diese sich auf Marken, nicht aber auf die Schutzrechte nach § 2 OlympSchG erstrecke. Außerdem sei der Gegenstandswert der Abmahnung mit € 50.000,- überhöht und dokumentiere das ausschließliche Interesse des Klägers an einer wirtschaftlichen Vermarktung. Für ein einfaches Abmahnschreiben sei vielmehr ein Streitwert von € 5.001,- angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf sachlich und örtlich zuständig.
Die Zuständigkeit folgt aus §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 OlympSchG i.V. mit § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Streitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz vom 13.07.2004 und §§ 12 , 17 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat ihren Sitz in Wuppertal, also im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten entstandenen Kosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 677 BGB).
Es lag grundsätzlich im Interesse der Beklagten, dass der Kläger ihr durch die vorprozessuale Abmahnung die Gelegenheit gegeben hat, die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.
Die Abmahnung der Beklagte erfolgte zu Recht, denn dem Kläger stand hinsichtlich der durch die Beklagte verwendeten olympischen Bezeichnung der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu, §§ 2, 3 Abs.2 Nr. 1, 5 Abs. 1 OlympSchG.
1.
Das Verfahren ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die maßgeblichen Normen des OlympSchG gegen Verfassungsrecht verstoßen.
a)
Die Beklagte erblickt in den Bestimmungen des...