Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung von 20.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Beklagte stellt her und vertreibt Reißverschlüsse sowie Fertigungsanlagen zur Reißverschlußherstellung. Sie gehört dem … an, der über verschiedene Auslandsfirmen mit demselben Geschäftsgegenstand weltweit tätig ist und dem unter anderem die in der Schweiz ansässige … (nachfolgend: OLC) eingegliedert ist.

Im Jahre 1986 lieferte die … als Generalunternehmerin Schäranlagen zur Herstellung von sogenannten …-Verschlüssen an die Institution … in … gleichgelagerte Lieferungen erfolgten bis 1987 an einen Staatshandelsbetrieb in Polen und Bulgarien. Das Gesamtvolumen dieser Aufträge belief sich – in der Reihenfolge ihrer Aufzählung – auf 9 Millionen SFr, 4,3 Millionen SFr und 3,3 Millionen SFr, insgesamt: 16,6 Millionen SFr.

Bei den vorgenannten …-Verschlüssen handelt es sich um flächige Klettenverschlüsse, die aus ineinandergreifenden Haken und Widerhaken aus Kunststoffmonofilament bestehen und die vorzugsweise an Taschen, Schuhen, Bekleidungsstücken und dergleichen verwendet werden.

Die …-Schäranlagen hatte die OLC ihrerseits bei der Firma … in Italien geordert. Da der Kläger, der bis zum 31. März 1990 als Ingenieur in der Abteilung „Technischer Erfahrungsaustausch” bei der Beklagten beschäftigt war, gemeinsam mit den Technikern der … die Schäranlagen vor Ort einrichten und in Betrieb nehmen sollte, wurde er 1986 vorübergehend von der Beklagten freigestellt und bei der … in die Funktionsweise der Schäranlagen eingewiesen. Kurz vor der Inbetriebnahme der Anlagen traten an den Scheibenspulen, auf denen die Monofilamentfäden schraubenwendelförmig und lagenweise aufgespult sind, technische Probleme auf, wobei teilweise das gewebte Kunststoffilament brach. Aus eigener Initiative entwickelte der Kläger in der Folge eine Vorrichtung bestehend aus einer Scheibenspule, einem aufgespulten Filamentfaden und einem Scheibenspulenhalter, mit der die auf getretenen Schwierigkeiten behoben werden konnten. Die erfindungsgemäße Vorrichtung ist am 26. März 1987 zum Patent angemeldet worden. Auf der Grundlage einer konzerninternen Regelung erfolgte die Schutzrechtsanmeldung allerdings nicht durch die Beklagte, sondern auf den Namen der zum Konzernverbund gehörenden … Patent-, Forschungs- und Fabrikations AG (nachfolgend: Opti-AG). Die Patentschrift (P 37 09 992.2) ist am 13. Oktober 1988 offengelegt und die Patenterteilung (DE 37 09 992) am 20. Dezember 1990 bekanntgemacht worden. Wegen der näheren Einzelheiten der Patentansprüche wird auf den Inhalt der Patentschrift (Anlage A) Bezug genommen.

Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagte auf Übertragung des deutschen Patents 37 09 992 auf sich, auf Auskunftserteilung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr in Anspruch.

Zur Begründung dieses Begehrens trägt der Kläger vor:

Die Beklagte habe die Erfindung nicht fristgerecht als Diensterfindung in Anspruch genommen. Sie sei deshalb, nachdem die Erfindung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) freigeworden sei, verpflichtet, das auf die Erfindung erteilte Patent zu übertragen und in die Umschreibung der Patentrolle einzuwilligen. Darüber hinaus schulde die Beklagte für in der Vergangenheit vorgenommene Benutzungshandlungen die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, die mit mindestens 5 % anzusetzen sei. Als Bezugsgröße müsse dabei das Gesamtvolumen der in den Jahren 1986 und 1987 abgewickelten „…-Aufträge” in Höhe von 16,6 Millionen SFr (18.198.500,– DM) zugrunde gelegt werden. Dehn ohne seine Erfindung sei der Gesamtauftrag der Beklagten gefährdet gewesen. Ausgehend hiervon ergebe sich ein Vergütungsbetrag in Höhe von 909.925,– DM, von welchem der Kläger eine von der Beklagten vorgerichtlich bereits geleistete Zahlung in Höhe von 7.320,– DM in Abzug bringt. Hilfsweise beansprucht der Kläger Zahlung einer Erfindervergütung nach den Vorschriften des ArbNErfG. Deren Höhe beziffert er bei einer Wertzahl von 18 und einem sich hieraus ergebenden Anteilsfaktor von 81 % auf 737.039,25 DM. Schließlich habe die Beklagte, so meint der Kläger, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die Erfindung über die „…-Aufträge” hinaus verwertet und welche Umsätze sie hierbei erzielt habe. Soweit die Beklagte solche Benutzungshandlungen im Rechtsstreit in Abrede gestellt habe, begegne die Richtigkeit dieser Angaben erheblichen Bedenken.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. die deutsche Patentanmeldung P 37 09 992.2 – „Aggregat aus einer Scheibenspuler einem aufgespulten Filamentfaden und einem Scheibenspulenhalter” auf ihn zu übertragen und in die Umschreibung der Patentanmeldung auf ihn beim...

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