Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungspflicht des Reisevermittlers hinsichtlich der Solvenz des Reiseveranstalters

 

Orientierungssatz

1. Ein Reisebüro, das vom Reiseveranstalter entsprechend der Buchung des Kunden die werthaltigen Reiseunterlagen wie Flugscheine und Hotelgutscheine erhalten hat, darf die vom Kunden gezahlte Restsumme des Reisepreises nur dann nicht an den Reiseveranstalter weiterleiten, wenn es positive Kenntnis oder zumindest fahrlässige Unkenntnis von einem drohenden Konkurs des Reiseveranstalters hat.

2. Das Reisebüro trifft grundsätzlich keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Solvenz des Reiseveranstalters. Eine solche Verpflichtung besteht für den Reisevermittler nur bei sachlichem Anlaß.

3. Ein sachlicher Anlaß ist nicht bereits aufgrund des Umstandes gegeben, daß die Reiseunterlagen nicht bereits längere Zeit vor Reiseantritt vorlagen, sondern erst kurz vor Reiseantritt nach mehrfacher Anmahnung per Kurier bei dem Reisebüro eingingen.

Es ist branchenüblich, daß Reiseunterlagen erst rund zwei Wochen vor Reiseantritt dem Reisebüro von den Veranstaltern übersandt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736082

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