Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.12.2021 (95b C 122/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.12.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.567,51 EUR
Tatbestand
I.
Die Beklagte war von 2014 bis zum 30.09.2020 Verwalterin der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahr 2018 focht ein Miteigentümer der Klägerin erfolgreich einen Beschluss der Klägerin vor dem Amtsgericht Wuppertal an.
Die Anfechtungsklage hatte Erfolg, da die im hiesigen Verfahren Beklagte als Hausverwaltung für die Erneuerung der Balkonbrüstungen nur ein Angebot statt drei Angeboten eingeholt hatte. Auf das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.02.2019 (95b C 98/18, Bl. 8 ff. GA) wird Bezug genommen.
Die Kosten dieses Verfahrens wurden den damals beklagten übrigen Wohnungseigentümern auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus 1.056,00 EUR Gerichtskosten sowie Anwaltskosten in Höhe von 3.687,96 EUR und weiteren 4.823,55 EUR, insgesamt somit 9.567,51 EUR.
In der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 5 den folgenden Beschluss:
TOP 5 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung D..
Beschlussfassung:
Es wird beschlossen, gegen die Vorverwalterin wegen eines verlorenen Rechtsstreits im Hinblick auf die Beschlussfassung vom 06.09.2018 zu TOP 7a, Az. 95b C 98/18 AG Wuppertal, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sollen außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden.
Mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft werden die Rechtsanwälte E. beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Der Beschluss wird einstimmig angenommen.
Die Klägerin hat am 22.12.2020 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, sie sei durch den Vergemeinschaftungsbeschluss vom 30.09.2020 berechtigt, Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen die Beklagte als Verband geltend zu machen. Der Vergemeinschaftungsbeschluss sei nach altem Recht wirksam gewesen und die Wirksamkeit wirke fort.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.567,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Beschluss vom 30.09.2020 sei bereits nicht als Vergemeinschaftungsbeschluss anzusehen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch deshalb nicht aktivlegitimiert, weil ein etwaiger Vergemeinschaftungsbeschluss jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2020 und Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes seine Wirksamkeit analog § 134 BGB verloren habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine gesetzliche Ausübungsbefugnis folge nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Vielmehr handele es sich um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen könne. Eine Ausübungsbefugnis lasse sich auch nicht aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 habe der Beschluss seine Wirkung verloren.
Auf die Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Für die Entscheidung erhebliche Änderungen oder Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 WEG.
Mit dem vorliegenden Verfahren werden Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer geltend gemacht, die in dem Beschlussanfechtungsverfahren Amtsgericht Wuppertal 95b C 98/18 unterlegen waren und zur Kostentragung verurteilt worden sind. Bei diesen (behaupteten) Schadensersatzansprüchen der in dem Vorprozess unterlegenen Wohnungseigentümer gegen den damaligen Verwalter handelt es sich jeweils um indiv...