Verfahrensgang
AG Neuss (Urteil vom 15.03.1991; Aktenzeichen 36 C 479/90) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 15. März 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 36 C 479/90 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Kaution mit einem Anspruch auf den Mietzins für Juni 1990 in Höhe von 1.450,– DM durchgreifen lassen (§ 389 BGB). Dieser Anspruch ist aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils begründet.
Er folgt aus § 557 Abs. 1 BGB. Bis zur Rückgabe der Mietsache, zu der die Übergabe der Schlüssel gehört, steht dem Vermieter der vereinbarte Mietzins als Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache zu. Eine Rückgabe hätte mit Beendigung des Mietverhältnisses am 30.06.1990 erfolgen müssen. Da es auf die Rückgabe bis zum Mietende ankommt, also die Rückgabe nicht an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist, gilt eine Verschiebung gemäß § 193 ZPO auf den nächstfolgenden Werktag nicht; dieser wäre im übrigen der Montag gewesen, während die Kläger selbst von einer Schlüsselrückgabe erst am 03.07.1990, einem Dienstag, ausgehen.
Daß die Parteien einverständlich eine Schlüsselrückgabe vereinbart hätten – mit der Übereinkunft, daß damit die Rückgabe zum Mietende gewahrt sein sollte, was die Kläger so auch nicht vortragen –, haben die Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Für die rechtzeitige Erfüllung ihrer nach § 556 Abs. 1 BGB bestehenden Rückgabepflicht sind sie aber als Mieter beweispflichtig, § 362 BGB. Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, hätten sie die Beklagten in Annahmeverzug setzen, ihnen also die Schlüssel gemäß §§ 294, 295 BGB anbieten müssen; dafür ist nichts vorgetragen.
Die Rückgabe erst am 03.07.1990 stellt eine Vorenthaltung hinsichtlich des gesamten Monats dar, ohne daß es darauf ankommt, ab wann das Mietobjekt neu vermietet werden sollte; die Nutzungsentschädigung ist daher für den vollen Monat zu zahlen (OLG Hamburg ZMR 1984, 342, 345). Ob und inwieweit der Vermieter aus der Vorenthaltung einen Schaden erlitten hat, ist ohne Bedeutung für den Anspruch aus § 557 Abs. 1 BGB (Emmerich-Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 557, Rz. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.450,– DM.
Fundstellen