Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.03.2000; Aktenzeichen 41 C 10818/99) |
Tenor
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet. Die in der Berufungsbegründung wiederholte Rechtsansicht der Kläger, es genüge, wenn durch die Abgabe einer Mängelliste vor Ort auf die Absicht der Anspruchsstellung geschlossen werden könne, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und findet weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine Stütze. Vielmehr ist grundsätzlich selbst bei einer Ankündigung vor Ort gegenüber der Reiseleitung, man werde wegen der gerügten Mängel Ansprüche geltend machen, eine besondere Anmeldung der Ansprüche bei dem Reiseveranstalter selber nach Abschluss der Reise erforderlich. Dies folgt aus dem Zweck des §§ 651g Abs. 1 BGB, dem Reiseveranstalter von den Rechtsansprüchen des Reisenden und seinem Willen, diese gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, Kenntnis zu verschaffen. Insoweit ist der Organisationsbereich des Reiseveranstalters im Inland betroffen, da er von hier aus nunmehr Ermittlungen über die gerügten Vorgänge anstellen muß, um seine Rechtsposition sowohl in Richtung auf den Reisenden als auch in Richtung auf den Leistungsträger zu sichern. Hiervon ist klar die Funktion der Mängelanzeige am Urlaubsort zu unterscheiden. Die Funktion aller Erklärungen am Urlaubsort besteht vor allem darin, den Reiseveranstalter bzw. den Reiseleiter über Mängel zu informieren und ihm eine Abhilfemöglichkeit zu eröffnen. Das Gesetz geht damit klar von getrennten Organisationsbereichen beim Reiseveranstalter am Urlaubsort und im Heimatland aus (vgl. hierzu Führich, Reiserecht, 3. Auflage, § 651g RdNr. 366 ff. m.w.N.; Tonner in Münchener Kommentar BGB, 3. Auflage, § 651g RdNr. 7). Zudem hat die Monatsfrist in § 651g Abs. 1 BGB ihren Grund darin, dass der Reiseveranstalter in der Regel nach Fristablauf Schwierigkeiten hat, die Berechtigung von Mängel festzustellen und Regressansprüche gegen seinen Leistungsträger durchzusetzen. Deshalb muß der Reisende nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb dieser Frist für den Reiseveranstalter unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Rechte aus Mängeln geltend machen will. Anderenfalls hätte er die Möglichkeit, durch Äußerungen gegenüber der örtlichen Reiseleitung den Veranstalter über die Ausschlussfrist hinweg im Ungewissen zu lassen, ob nun mit Ansprüchen zu rechnen ist oder nicht. Er könnte dann noch nach Jahren Gewährleistungsansprüche geltend machen, deren Aufklärung kaum noch möglich wäre. Gerade dies will die eindeutige Regelung des § 651g Abs. 1 BGB verhindern. Wegen dieses Schutzes des § 651g Abs. 1 BGB sowie der getrennten Organisationsbereiche von Reiseleitung vor Ort einerseits und Zentrale des Reiseveranstalters im Inland andererseits können grundsätzlich gegenüber der örtlichen Reiseleitung vor Ort Ansprüche nicht wirksam nach § 651g Abs. 1 BGB angemeldet werden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ganz besondere Umstände ein Vertrauen des Reisenden rechtfertigen, dass eine Anspruchsanmeldung dem Reiseleiter gegenüber unverzüglich der Zentrale zugeleitet werden wird (so auch Führich a.a.O., RdNr. 366; Seyderhelm, Reiserecht, § 651g RdNr. 11 BGB). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht vorgetragen. Etwas anderes folgt grundsätzlich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 102, 80 ff. Diese Entscheidung besagt lediglich, dass Ansprüche schon während der Reise angemeldet werden können, nicht jedoch, dass diese Anmeldung auch gegenüber dem örtlichen Reiseleiter des Veranstalters erfolgen kann. Aus Sachverhalt und Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, dass in dem zu entscheidenden Fall die Reisenden vom Urlaubsort der Zentrale - des Reiseveranstalters im Inland schriftlich Gewährleistungsansprüche wegen bestimmter Mängel angezeigt hatten. Nur für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass der Reisende, der bereits auf der Reise Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht hat, dies nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise nicht wiederholen muß, um seine Rechte zu wahren. Dies ist aber nicht vergleichbar mit dem Fall, dass der Reisende vor Ort während der Reise lediglich gegenüber dem Reiseleiter Mängel anzeigt und insoweit Gewährleistungsansprüche anmeldet. Auf die oben gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
Aus alle dem folgt/dass vorliegend eine fristgemäße Anmeldung im Sinne von § 651g Abs. 1 BGB selbst dann nicht stattgefunden hätte, wenn die Kläger, wie sie meinen, vor Ort Ansprüche angemeldet hätten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bes...