Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind Polizeibeamte und Mitglieder der Beklagten. Sie sind zugleich Mitglieder der Partei „Die Republikaner”. Gemäß § 6 der Satzung der Beklagten können Mitglieder ausgeschlossen werden, die einer undemokratischen Partei angehören. Der 19. Ordentliche Bundeskongreß der Beklagten faßte den Beschluß, daß die Mitgliedschaft in der Beklagten mit der Mitgliedschaft in der Partei „Die Republikaner” unvereinbar sei. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Kläger gemäß Schreiben vom 07.06.1993 (Bl. 42 f. d.A. und Bl. 47 f. d.A.) aus der Beklagten ausgeschlossen.
Die Kläger tragen im wesentlichen vor: Der Ausschluß sei rechtswidrig. Die Partei „Die Republikaner” sei weder nach ihrem Parteiprogramm noch nach ihrem sonstigen Verhalten eine undemokratische Partei. Im übrigen sei den Klägern auch nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, daß der Beschluß des Bundesvorstandes der Beklagten vom 2. Juni 1993, die Kläger aus der Gewerkschaft der Polizei gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung auszuschließen, unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im wesentlichen vor: Der Ausschluß der Kläger sei im Rahmen ihrer – der Beklagten – Verbandsautonomie gerechtfertigt. Die Partei „Die Republikaner” sei auch eine undemokratische Partei. Das ergebe sich schon aus deren Parteiprogramm, das undemokratisches Gedankengut enthalte.
Wegen des Partei Vorbringens im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, daß ihr Ausschluß aus der Beklagten unwirksam ist.
I.
Die Beschlüsse der Beklagten wären dabei nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes nur aufzuheben, wenn sie gesetz- oder sittenwidrig oder offenbar unbillig wären (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.09.1972, Geschäfts-Nr. II ZR 5/70). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Grundlage der Beschlüsse ist dabei der Beschluß des 19. Ordentlichen Bundeskongresses der Beklagten, daß die Partei „Die Republikaner” eine undemokratische Vereinigung ist und eine Mitgliedschaft in dieser Partei unvereinbar ist mit einer Mitgliedschaft in der Beklagten. Dabei ist der Beklagten aber ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, da die Beklagte diese Feststellungen im Rahmen ihrer Verbandsautonomie grundsätzlich selbständig treffen kann.
Danach ist der Beschluß der Beklagten aber nicht zu beanstanden. Es ist durchaus vertretbar, daß die Beklagte in dem Programm der Partei „Die Republikaner” tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verharmlosung des Nationalsozialismus findet und außerdem eine Überbetonung des Nationalen und eine Ausgrenzung der Ausländer feststellt.
Die Beklagte kann sich dabei auf die Aussagen des Parteiprogramms der Republikaner aus dem Jahre 1990 (Bl. 52 f. d.A.) stützen. In diesem Programm wird die Politik der Altparteien als Hinnahme der Fortführung der feindlichen Kriegspropaganda bezeichnet. Verweigert wird eine Politik der ununterbrochenen Schuldentilgung. Schließlich wird zum Ausländerrecht darauf hingewiesen, daß die Zahl der offiziell in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer in Kürze 5 Millionen überschreiten wird.
Aus diesen Formulierungen und ähnlichen Formulierungen des Parteiprogramms ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verharmlosung des Nationalsozialismus und außerdem eine Überbetonung des Nationalen und eine Ausgrenzung der Ausländer. Insoweit wird auch auf die ausführlichen Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.08.1993 (Bl. 215 f. d.A.) verwiesen.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist diesen auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Kläger wurden durch Schreiben der Beklagten vom 05.03.1993 (Bl. 25 f. d.A.) abgemahnt, und sie wurden durch Schreiben vom 11.05.1993 (Bl. 27 f. d.A.) zu der Verhandlung vom 02.06.1993 geladen. Damit war den Klägern aber ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708, 709 ZPO.
Unterschriften
Dr. Grannemann, Lieberich, Kuhn
Fundstellen