Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch. Sie begehren Feststellung, dass ihr Mobilfunkgerät A (im Folgenden: "angegriffene Ausführungsform") die Rechte der Beklagten aus dem EP B nicht verletzt.
Die Beklagte ist Inhaberin des Europäischen Patents EP B (Anlage K 1, im Folgenden: "Klagepatent"), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 17.12.1999 am 14.11.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 07.06.2006 veröffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Gegen das Klagepatent erhob die hiesige Klägerin zu 1) Nichtigkeitsklage, auf die das Bundespatentgericht das Klagepatent am 10.02.2010 vollumfänglich für nichtig erklärte. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung von elektronischen Postnachrichten.
Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:
"Verfahren zur Übertragung von elektronischen Postnachrichten (1) unter Verwendung eines SMS-Kurznachrichtendienstes, wobei mit einer Kurznachricht (5) des SMS-Kurznachrichtendienstes in einem ersten Kommunikationsnetz (100) eine elektronische Postnachricht (1) sowie Adress- und/oder Identifikationsdaten für die Übertragung der elektronischen Postnachricht (1) in einem zweiten Kommunikationsnetz (200) übertragen werden, wobei mit der Kurznachricht (5) eine Benutzerdatenkopfinformation (11) mit einer Signalisierung des Vorhandenseins mehrerer Datenfelder (20, 25, 30, 35) übertragen wird, die die Adress- und/oder Identifikationsdaten umfassen, wobei eine zweite Kopfinformation (12) mit der Kurznachricht (5) übertragen wird, die auf das Vorhandensein der Benutzerdatenkopfinformation (11) hinweist, dadurch gekennzeichnet, dass
- die mehreren Datenfelder (20, 25, 30, 35) innerhalb eines Datenteils (50) der Kurznachricht (5) außerhalb der Benutzerdatenkopfinformation (11) und der zweiten Kopfinformation (12) übertragen werden
- und dass die Signalisierung des Vorhandenseins der mehreren Datenfelder mittels eines Identifikators in der Benutzerdatenkopfinformation erfolgt, indem der Identifikator einen Wert angibt, der gemäß einer Zuordnungstabelle einer RFC-822 Adressierung zugeordnet ist, nach der die Adress- und/oder Identifikationsdaten im Datenteil (50) vorliegen."
Mit Klageschrift vom 05.12.2007 (Anlage K 1a) nahm die Beklagte unter anderem die hiesigen Kläger wegen angeblicher Verletzung des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents (im dortigen Verfahren bezeichnet als "Klagepatent 4") vor dem Landgericht Mannheim in Anspruch.
Die bezüglich des hiesigen Klagepatents vor dem Landgericht Mannheim erhobene Klage nahm die Beklagte nach Klageerwiderung der hiesigen Kläger im März 2008 mit Schriftsatz vom 27.03.2009 (Anlage K 3) vor mündlicher Verhandlung ohne ausdrückliche Begründung zurück. Zuvor hatten die hiesigen Kläger als dortige Beklagte einen Schriftsatz vom 12.03.2009 eingereicht, in dem sie äußerten (Anlage B 1, dort S. 2):
"Die Beklagten haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtverletzung. Insofern liegt es an der Klägerin, binnen gesetzter Frist auf unsere Ausführungen zu replizieren oder aber die Klage hinsichtlich des Klagepatents zurückzunehmen."
Die angegriffene Ausführungsform verwendet zur Identifizierung des Beginns der eigentlichen E-Mail ein Trennzeichen in Form eines Leerzeichens (sog. Trennzeichenansatz), was ohne Verwendung eines User Data Headers, in dem eine Information eingebettet wird, die den Beginn der eigentlichen E-Mail anzeigt (sog. Zeigeransatz), möglich ist. Sie wird nicht mehr hergestellt.
In einem vor der Kammer geführten Parallelverfahren, Az. 4b O 303/08, ging die Beklagte gegen den hiesigen Kläger zu 2) vor. In dem vorgenannten Verfahren hatte die Beklagte diesen zunächst vor dem Landgericht Mannheim zusammen mit weiteren Beklagten verklagt; dort nahm sie die Klage gegen den hiesigen Kläger zu 2) im Dezember 2008 bei dem Landgericht Mannheim zurück und machte sie am gleichen Tage vor der hiesigen Kammer anhängig.
Unter dem 08.09.2009 (Anlage K 4) forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 02.10.2009 auf, ihnen gegenüber unwiderruflich und rechtsverbindlich zu erklären, dass sie (die Beklagte) auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent gegen die angegriffene Ausführungsform in der Zukunft verzichte. Die Beklagte antwortete nicht auf diese Aufforderung; sie gab die geforderte Erklärung nicht ab.
In der mündlichen Verhandlung des Nichtigkeitsstreits unterbreitete die Klägerin zu 1) der Beklagten einen Vergleichsvorschlag dergestalt, dass sie die Nichtigkeitsklage zurücknehme, wenn die Beklagte die mit dem Aufforderungsschreiben geforderte Verzichtserklärung abgebe. Die Beklagte lehnt...