Tenor

  • I.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt,

    • 1.

      an die Klägerin zu 2) 1.200,00 €, an die Klägerin zu 3) 600,00 € und an die Klägerin zu 4) 1.200,00 €;

    • 2.

      an die Klägerinnen zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 2.380,80 €,

      jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2010 zu zahlen.

  • II.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • III.

    Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.

  • IV.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen von den Beklagten Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten wegen des unberechtigten Zugänglichmachens verschiedener Musiktitel.

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl der ausübenden Künstler als auch der Tonträgerhersteller an ca. 80 % der 265 Audio-Dateien, die im vorliegenden Fall zum Download verfügbar gemacht wurden und an den auf Seite 5-6 der Anspruchsbegründung vom 31.05.2010 aufgeführten 80 Audio-Dateien.

Die Klägerinnen lassen regelmäßig umfangreiche Ermittlungen auf Leistungsschutzrechtsverletzungen durch unautorisierte Internetangebote durchführen. Ein entsprechender Dienstleister ist die A. Die A. ermittelte im Auftrag der Klägerinnen hinsichtlich des unautorisierten Verwertens von Tonaufnahmen auch in diesem Fall.

Die A. stellte fest, dass am 15.11.2006 um 15:31:01 Uhr unter der IP-Adresse B. mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 265 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht wurden.

Nach Protokollierung der einzelnen Ermittlungsschritte wurde seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Datum vom 05.12.2006 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Hannover gestellt.

Die im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover vom Internet-Serviceprovider C. erhaltene Auskunft nach Namen und Anschrift des Inhabers der streitgegenständlichen IP-Adresse B. ergab, dass die fragliche IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zu 1) zugeordnet war.

Durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Hannover erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen Kenntnis von der Person und Anschrift der Beklagten zu 1). Mit Schreiben vom 15.02.2007 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Beklagte zu 1) namens und in Vollmacht der Klägerinnen zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 26.02.2007 auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2007 gab der Beklagte zu 2) eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Zudem überreichten die Beklagten jeweils eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass nicht die Beklagte zu 1), sondern der Beklagte zu 2) die Tauschbörse genutzt habe.

Am 30.12.2009 haben die Klägerinnen einen Mahnbescheid gegen die Beklagten bei dem Amtsgericht Hamburg beantragt, der am 05.01.2010 erlassen und am 09.01.2010 zugestellt wurde. Am 14.01.2010 haben die Beklagten Widerspruch eingelegt. Am selben Tag wurden die Kosten für das streitige Verfahren angefordert. Am 03.05.2010 ist die vollständige Zahlung erfolgt. Am 10.05.2010 sind die Akten bei Gericht eingegangen.

Die Klägerinnen beantragen,

  • 1.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 1.200,00 €, an die Klägerin zu 3) 600,00 € und an die Klägerin zu 4) 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerinnen zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 2.925,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe nicht gewusst, dass die Dateien auch zum Download durch Dritte bereitstehen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der geltend gemachte Schadensersatz sei überhöht. Allenfalls angemessen sei es, auf die Vergütung für Streaminginhalte bei "D." Rückgriff zu nehmen.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000,00 €, wobei 1.200,00 € auf die Klägerin zu 2) für die Titel "E." von "F.", "G." von "H.", "I." von "J.", "K." von "J.", 600,00 € auf die Klägerin zu 3) für die Titel "L." und "M." von "N." und 1.200,00 € auf die Klägerin zu 4) für die Titel "O." von "P.", "Q.", "R." und "S." von "T." entfallen, gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 832 BGB zu.

Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließliche...

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