Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.12.2011; Aktenzeichen 57 C 4871/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 57 C 4871/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung von 14 Lichtbildern in Anspruch, die eine Handtasche der Marke "xxx" zeigen und welche die Beklagte im Rahmen einer eBay-Versteigerung verwendet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung (Lizenzschaden) in Höhe von 3.500,00 € und eine Nebenforderung (Abmahnkosten) in Höhe von 1.196,43 € erwirkt.
Auf den fristgerechten Einspruch der Beklagten hin hat das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid teilweise aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben. Hinsichtlich des geltend gemachten Lizenzschadens hat es als Schätzgrundlage die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Folgenden: xxx-Empfehlungen) herangezogen, hat jedoch von dem sich daraus ergebenden Betrag aufgrund qualitativer Mängel der Fotos einen Abschlag von 50 % angenommen. Zudem hat es eine Verdopplung der Lizenzgebühr abgelehnt. Die begehrten Abmahnkosten hat das Amtsgericht ebenfalls nur teilweise zugesprochen, was darauf beruht, dass es den zugrunde liegenden Gegenstandswert von 28.000,00 € auf 14.240,00 € herabgesetzt hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Da für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 niemand erschienen ist, beantragt der Kläger, durch Versäumnisurteil
das am 14.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az. 57 C 4871/11 - abzuändern und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.03.2011 - Geschäftsnummer 10-2494046-08-N - aufrechtzuerhalten.
Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers - auch unter Zugrundelegung ausschließlich seines eigenen Vorbringens - keinen Erfolg, so dass der Erlass eines zusprechenden Versäumnisurteils nicht in Betracht kam.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von insgesamt 1.774,40 € hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch zu.
1.
Der Kläger hat wegen der unberechtigten Nutzung der 14 Lichtbilder gemäß §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG jedenfalls keinen über den Betrag von 875,00 € hinausgehenden Ersatzanspruch.
a)
Allerdings meint die Kammer, anders als das Amtsgericht, dass bei der Bemessung der Schadenshöhe, d. h. bei der Ermittlung der angemessenen und üblichen Vergütung, vorliegend nicht auf die xxx-Empfehlungen zurückgegriffen werden kann. Wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat, gehen die xxx-Empfehlungen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben (vgl. Einleitung der xxx-Empfehlungen 2010, S. 7). Die xxx-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Die im Verhältnis zwischen Privatleuten üblichen Vergütungen geben sie nicht wieder. Mithin können sie auch nicht als repräsentative Grundlage für eine einmalige Fotonutzung im Rahmen einer privaten Internetversteigerung dienen (vgl. Urteil der Kammer vom 30.05.2012, Az. 23 S 254/11; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08, Rn. 36 zitiert nach [...]; OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11, Rdn. 45 ff. zitiert nach [...]). Hieran gemessen scheidet ein Rückgriff auf die xxx-Empfehlungen aus. Zwar hat der Kläger vorgebracht, dass er Berufsfotograf sei und in der Vergangenheit bereits mehrfach Lichtbilder, Designs sowie Logos für verschiedene Unternehmen angefertigt habe. Er hat jedoch auch vorgetragen, die streitgegenständlichen 14 Lichtbilder für eine private Versteigerung verwendet zu haben (vgl. Schriftsatz vom 08.07.2011, Bl. 175 d. A.). Zudem ist nicht erkennbar, dass er die für diese Privatversteigerung verwendeten Fotos ursprünglich für eine berufliche Verwendung erstellt hatte. Im Gegenteil: Die minderwertige Qualität der Lichtbilder, welche - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus mehreren Gründen nicht an professionelle Produktfotos heranreichen, spricht gegen eine beruflich bedingte Anfertigung. Mithin fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Tätigkeit des Klägers als Berufsfotograf und der Erstellung der streitgegenständlichen Lichtbilde...