Tenor
Der Antrag vom 10.08.2011 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin, die zur Unternehmensgruppe A. gehört, stellt her und vertreibt unter anderem das Milcherzeugnis "B.".
Die Antragsgegnerin ist eine 1964 von der Bundesrepublik Deutschland gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung vergleichender Waren- und Dienstleistungsuntersuchungen gehört. Sie gibt die monatlich erscheinende und bundesweit vertriebene Zeitschrift "C." heraus, die unter anderem Berichte über Warentests enthält.
In der Ausgabe 7/2011 der Zeitschrift "C." veröffentlichte die Antragsgegnerin auf den Seiten 22-28 unter der Überschrift "D." einen Testbericht über Erdbeerjoghurts. Darin beurteilt die Antragsgegnerin unter anderem das vorerwähnte Produkt der Antragstellerin und bewertet es mit "mangelhaft" (5,0).
In dem Bericht kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Antragstellerin kennzeichne ihr Produkt irreführend. Die von der Antragstellerin verwendete Inhaltsangabe "natürliches Erdbeer-Aroma" dürfe nicht verwendet werden.
In dem Bericht heißt es unter anderem:
"Der Rahmjoghurt von E. schneidet sogar mangelhaft ab, denn er ist irreführend gekennzeichnet: Für ein "natürliches Erdbeeraroma" wie es im Zutatenverzeichnis steht, waren zu viele erdbeerfremde Aromastoffe enthalten."
In einem gelb hervorgehobenen Kasten ist darüber hinaus ein Ausschnitt des Zutatenverzeichnisses des "B." abgebildet, zu dem die Antragsgegnerin folgenden Text veröffentlicht hat:
"Im Text steht nur beim B. "natürliches Erdbeeraroma" im Zutatenverzeichnis, die Tester analysierten aber mehr als 5 % Fremdaromastoffe. Unser Urteil: mangelhaft."
In der Testergebnistabelle heißt es unter Testkommentar:
"Irreführend gekennzeichnet: Kein "natürliches Erdbeeraroma", da mehr als 5 % erdbeerfremde Aromastoffe nachgewiesen."
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Untersuchung wurde von ihrer Mitarbeiterin, der staatlich geprüften Diplom-Lebensmittelchemikerin F., konzipiert und geleitet. Das von ihr entworfene Prüfprogramm wurde im Rahmen der Sitzung eines Fachbeirats am 07.04.2011 diskutiert und blieb ohne Einwände. An dieser Sitzung nahmen auch Vertreter der Molkereiindustrie sowie ein Fruchtzubereitungs- und ein Aromenhersteller teil. Das nach dieser Sitzung verfasste endgültige Prüfprogramm wurde auch der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.04.2011 übersandt. Mit der Untersuchung selbst wurde das Labor G. in H. beauftragt, das für die Durchführung von jedem Produkt 10 Prüfmuster erhielt, wobei das verfahrensgegenständliche Produkt die Schlüsselnummer 21 hatte.
Da bei einer vorab durchgeführten sensorischen Prüfung der Prüfmuster bei dem Produkt der Antragstellerin ein deutlich hervortretender Vanillingeruch festgestellt wurde und dem Prüfinstitut aus der täglichen Erfahrung bekannt war, dass ein Erdbeerjoghurt nur dann diesen sensorischen Eindruck erweckt, wenn der Vanillingehalt über 1.000 µg/kg liegt, wurde das Produkt zusätzlich auf Vanillin und Vanillinbegleitstoffe aus Vanilleschote untersucht. Bei dieser Untersuchung ermittelte das Prüfinstitut 1.600 µg/kg synthetisches Vanillin. Anschließend führte das Prüfinstitut die quantitative Aromenuntersuchung gemäß dem Prüfprogramm durch und hielt das Produkt der Antragstellerin auch danach für auffällig, weil es im Vergleich mit den ebenso untersuchten Konkurrenzprodukten, von denen 7 ohne Aromazusatz waren, einen sehr hohen Gesamtaromagehalt aufwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin und insbesondere die eidesstattliche Versicherung des G. verwiesen.
Vor der Veröffentlichung des beanstandeten Testberichts teilte die Antragsgegnerin mit Anbietervorinformation vom 04.05.2011 der Antragstellerin die objektiven Messergebnisse der Untersuchung mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Antragstellerin hat am 23.06.2011 von dem veröffentlichten Testbericht Kenntnis erlangt.
Die Antragstellerin verwendet bei der Produktion des verfahrensgegenständlichen Erzeugnisses ein Erdbeeraroma ihres langjährigen Zulieferers I. (im folgenden: "I."). I. verwendet seinerseits zur Herstellung einen Rohstoff der J., eine so genannte Erdbeerwasserphase. Diesem Rohstoff werden von I. zur geschmacklichen Abrundung ca. 4,7 % natürliche, aber erdbeerfremde Aromen hinzugefügt. Die Erdbeerwasserphase enthält keine fruchtfremden Aromastoffe; sie besteht zu mehr als 99 % aus Wasser und nur zu einem geringen Teil, aufgerundet 0,133 %, aus flüchtigen Aromabestandteilen der Erdbeere.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie habe ihr Produkt zut...