Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten zu 1. und 2. waren bis zu den Aufhebungsvereinbarungen vom 22. und 23.12.1999 (Anlagen B 2, B 3) 2 von 6 Geschäftsführern der klagenden ..., deren Gesellschafter im Jahr 1999 die ... (51,5%), ... (20 %), ... (20 %), ... (1,7 %) und die ... (1,7 %) waren. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz in Höhe eines Teilbetrages von 8 Mio. EUR mit der Begründung in Anspruch, die Beklagten hätten im Jahr 1999 im Zusammenhang mit den Veranstaltungsreihen ... (im Folgenden: ...) und ... (im Folgenden: ...) ihre Pflichten verletzt; insbesondere hätten sie die Event-Reihen im März 1999 zur Vermeidung weiterer Verluste abbrechen oder den Aufsichtsrat entsprechend informieren müssen. Im Einzelnen:
In den Jahren 1996/97 suchten Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Klägerin nach Möglichkeiten zusätzliche Veranstaltungen für die Messe zu gewinnen, um eine gleichmäßigere Auslastung der Messehallen als bei den bisherigen Messen mit zum Teil langen Messezyklen zu erreichen und damit die regionale Wertschöpfung zu erhöhen. Damals zeichnete sich auch ab, dass die Partnerschaft mit der Messe ... auseinander gehen würde und daher zusätzliche Hallenkapazitäten in ... zu errichten waren. Diese Kapazitäten sollten nicht nur für Großmessen, sondern auch für neue und geänderte Veranstaltungen eingesetzt werden. Im Zuge dieser Neuausrichtung interessierte sich die Klägerin - federführend die Beklagten - für die Veranstaltungsreihen ... und ..., die für Fans der gleichnamigen Serie bzw. Spielfilme konzipiert waren und von der Klägerin in zahlreichen Städten präsentiert werden sollten. Bei den Veranstaltungen sollte u.a. ein Nachbau des ... (...) bzw. Aufbauten der ... sowie Originalrequisiten der jeweiligen Filme gezeigt werden. Neben den Eintrittsgeldern sollten Umsätze durch Merchandising und Restaurationsbetriebe erzielt werden. Außerdem sollten Sponsoren für die Veranstaltungen gewonnen werden. Der Aufsichtsrat war mit der Aufnahme der Veranstaltungen einverstanden; inwieweit er über Details der Umsetzung informiert wurde, ist streitig.
Zur Umsetzung des Vorhabens erwarb die Klägerin die Rechte an den Veranstaltungen sowie das ... bzw. die Aufbauten der ... . Die Rechte an den Veranstaltungen hatte ... (im Folgenden ...) für ... bzw. ... (im Folgenden: ...) für .... Als Vermittler der Lizenz für die Event-Reihe ... traten nacheinander die ..., die ... und die ... mit Sitz ... in Erscheinung, für die jeweils Herr ... auftrat. Die Klägerin, jeweils vertreten durch einen oder beide Beklagte, schloss mit allen ... Vertage und leistete Zahlungen. Unter anderem beteiligte sie sich an der ... durch stille Beteiligung in Höhe von 10 % und gewährte mit Vertrag vom 03.12.1997 ein partiarisches Darlehen in Höhe von 2,0 Mio. DM. Nachdem sich die ... einen Letter of Intent von ... zur Lizenzvergabe (Anlage L 25) beschafft hatte, trat sie die Rechte mit Vereinbarungen vom 20./24.02.1998 und 11.03.1998 (Anlage L 26, L 27) an die Klägerin ab. Als Vergütung war vereinbart:250.000,00 US-Dollar für die Übertragung250.000,00 US-Dollar für die Vorauszahlung auf künftige ProvisionReisekostenerstattungmonatlich 94.500,00 US-Dollar für das ...eine Provision von 5 % der Gesamtleistung der örtlichen Veranstaltung, maximal 100.000,00 US-Dollar sowie 15 % der KünstlergageBeteiligung an dem Verkauf der Eintrittskarten und Merchandising.
Die Vergütung der ... wurde mit Vertrag vom 17.11.1998 (Anlage L 30) dahin geändert, dass die Firma ... nunmehr erhalten sollteGarantiesumme für 5 Events je 470.000,00 US-Dollar, insgesamt 2.350.000,00 US-Dollar unabhängig von der tatsächlichen Durchführungeine Vorauszahlung von 2.500.000,00 US-Dollar auf die ersten 15 Eventseine pauschale Kostenerstattung von monatlich 94.500,00 US-Dollar von Januar bis November 1998monatliche Zahlungen von Dezember 1998 bis Ende des ... von monatlich 30.000,00 US-Dollar eine Vermittlungspauschale von 100.000,00 US-DollarAnteile an einer Vermittlung der Künstler, am Gewinn, an Souvenirs und Programmheften sowie an Sponsorengeldern.
Die zu Grunde liegende Lizenz umfasste 15 Veranstaltungen weltweit außer ... und war bis 31.12.2001 mit Verlängerungsoption bis zum 31.12.2003 befristet. Zum Nachbau des ... fielen Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 32 Mio. DM an. Die Klägerin finanzierte diese im Wege eines Sale-and-Lease-Back-Vertrages mit der Firma ... vom 31.08./15.09.1998 nebst Ergänzungen (Anlage L 9), wonach die Klägerin für die Dauer von 60 Monaten monatliche Leasingraten in Höhe von jeweils 609.408,00 DM zu zahlen hatte. Mit der Autofirma ... schloss die Klägerin am 8./18.09.1998 einen Sponsorenvertrag (Anlage L 59), wonach der Firma ... das Recht eingeräumt wurde, als Sponsor bei mindestens 5 Veranstaltungen der ... aufzutreten. Bei der ersten ... Veranstaltung in ......