Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Entgeltansprüche aus einem Internet-System-Vertrag geltend.
Der Beklagte betreibt unter der Firmenbezeichnung "Wxxx Befestigungsteile" ein Handelsgewerbe.
Am 13.03.2008 unterzeichnete der Beklagte bei einem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn K., den aus der Anlage K 1 (Bl. 18 GA) ersichtlichen Internet-System-Vertrag Premium Plus CMS, ohne die Vertragsurkunde zuvor durchzulesen. Die Vertragsurkunde weist ein monatliches Entgelt in Höhe von € 280,00 zzgl. Mehrwertsteuer sowie eine Anschlussgebühr in Höhe von € 199,00 auf. Die Vertragslaufzeit wurde auf 36 Monate festgelegt.
Am 27.05.2008 fand eine Besprechung mit dem Webdesigner (Herr H.) der Klägerin statt. Die Pläne wurden letztlich nicht umgesetzt. Das Entgelt für das erste Jahr ist von der Klägerin eingezogen worden. Mit Schreiben vom 15.05.2009 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Zahlung des Entgeltes für das zweite Vertragsjahr bis zum 25.05.2009 auf.
Die Klägerin trägt vor:
Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr K., habe den Beklagten über sämtliche Vertragsinhalte aufgeklärt. Er sei mit ihm die Leistungsbeschreibung durchgegangen und habe diese auch übergeben. Von kostenlosen Leistungen habe er nicht gesprochen.
Als Kaufkunde hätte der Beklagte für ein mit dem streitgegenständlichen Vertrag vergleichbares Angebot erhebliche Mehraufwendungen aufzubringen gehabt. So würde die Internetpräsenz vergleichbaren Formats für neun Seiten € 5.800 sowie je weitere Seite weitere € 200 kosten. Dazu kämen noch Kosten für die Domainregistrierung, die Domaingrundgebühr, die Vergütung der Suchmaschinenoptimierung sowie die Kosten für das Hosting.
Sie habe sämtliche Vertragspflichten vollumfänglich erfüllt, insbesondere habe sie eine Internetpräsenz für den Beklagten entsprechend seinen Wünschen erstellt.
Bis zur Kündigung zum 03.08.2010 seien folgende Kosten angefallen: Zu Beginn des Vertragsverhältnisses seien ihr durch Abschluss des Vertrages Vertriebskosten in Höhe von € 1.980,00 entstanden. Zudem habe sie für die EDV-Erfassung sowie die Allgemeinen Verwaltungstätigkeiten einen Betrag in Höhe von € 157,00 für Personal- und Materialkosten kalkuliert. Einen Betrag in Höhe von € 124,00 habe sie für die Recherche nach der Domain, die Einrichtung der Domain und die Einrichtung der Email-Postfächer kalkuliert. Beide Kostenpositionen seien bis zur Kündigung auch entstanden. Für den Webtermin habe sie einen Betrag in Höhe von € 243,00 und für die Erstellung der Webseite einen Betrag in Höhe von € 1.874,00 kalkuliert, die ebenfalls bis zur Kündigung angefallen seien. Hinsichtlich der laufenden Kosten habe sie mit monatlichen Kosten in Höhe von € 4,23 für das Service Center, in Höhe von € 4,78 für die Betreuung durch den Support und mit € 20,42 für den Aktualisierungsservice kalkuliert. Bis zu dem von ihr zum 03.08.3010 angenommenen Kündigungszeitpunkt habe sie nur hinsichtlich der laufenden Kosten € 206,01 erspart.
Die Klägerin hat angekündigt im Wege des Urkundsprozesses zu beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 4.336,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von € 338,50 seit dem 26.05.2009 zu zahlen.
Sie hat von dem Urkundsprozess Abstand genommen. Mit dem Beginn des dritten Vertragsjahres beantragt sie nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 8.335,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2009, aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2010 sowie aus einem Betrag in Höhe von € 338,50 seit dem 26.05.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt er widerklagend,
festzustellen, dass der Klägerin aus einem Internet-System-Vertrag vom 13.03.2008, Vertragsnummer 33890, keine weiteren Forderungen gegen ihn zustehen.
Er trägt vor:
Ihm sei eine kostenlose Internetpräsenz versprochen worden. Lediglich für das Hosting hätten Kosten entstehen sollen. Der Mitarbeiter der Klägerin habe zudem zugesichert, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot für Referenzkunden handele. Er habe eine "Internetpräsenz der Luxusklasse" sowie eine ständige Präsenz auf der ersten Seite bei google versprochen, was für den Beklagten wichtig gewesen sei und nur deswegen habe er den Vertrag abgeschlossen. Die Klägerin führe aber ausschließlich Referenzkunden.
Da die Vertragsurkunde die mündlichen Zusagen nicht enthalte, sei keine Einigung über alle vertragswesentlichen Punkte getroffen worden.
Er habe die Klägerin zur Erstellung der "Internetpräsentation der Luxusklasse" mehrfach aufgefordert, da die ersten Vorschläge der K...