Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchsetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.
Tatbestand
Die Parteien sind benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaften, die ihre Wärmeversorgung über eine gemeinsame Ringleitung beziehen. Hierbei befindet sich die Heizungsanlage auf dem Grundstück der Beklagten zu 2.
In den Notarverträgen, welche die zu den Parteien – zum Teil vormals – gehörenden Eigentümer unterzeichneten, ist unter Ziffer 7 geregelt, dass unter anderem die Heizkosten nach Maßgabe der in den einzelnen Gebäuden vorhandenen Nutzfläche umgelegt werden. Ziffer 8 enthält eine wechselseitige Verpflichtung, den Bezug oder die Herstellung anderer Heizwärme ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu unterlassen.
Die Klägerin beabsichtigt, umfangreiche Wärmeisolierungsarbeiten an ihrem Gemeinschaftseigentum durchzuführen. Ihren Antrag, die Heizkosten fortan nicht mehr flächenbezogen umzulegen, sondern verbrauchsabhängig abzurechnen, lehnte die Beklagte zu 5. in zwei Gemeinschaftssitzungen vom 18. Februar 2009 und vom 21. September 2009 ab. Am 10. Oktober 2010 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Aufhebung der zur Wärmeversorgung bestehenden Gemeinschaft. Hierzu fanden sich die Beklagten nicht bereit.
Die Klägerin behauptet, die Ringleitung verlaufe in den Freiflächen nahezu ohne Dämmung. Hierdurch und wegen der unzureichenden Gebäudeisolierung entstehe ein Wärmeverlust, den sie nicht mehr hinzunehmen habe. Im Jahr 2010 hätten die Parteien für die Wärmeversorgung 1.173.615 kw/h an Erdgas verbraucht, was für sich gesehen ebenso wie der nachstehend genannte Umlageanteil unstreitig ist. Bei einem Flächenanteil von 24,92 Prozent seien ihr hiervon 292.464,858 kw/h zugewiesen worden, für die sie mit EUR 16.993,32 belastet worden sei. Bei einer eigenen zeitgemäßen Heizungsanlage und Isolierung würde ihr jährlicher Wärmebedarf 112 kw/h je m², folglich lediglich 191.968 kw/h betragen. Dies entspreche einer Ersparnis vom 52,35 Prozent beziehungsweise EUR 5.839,20.
Die Kosten für die Installation der neuen Heizungsanlage und für eine verbrauchsabhängige Abrechnung seien in 6 Jahren amortisiert. Ohnehin sei die Gemeinschaftheizungsanlage bereits – unstreitig – 17 Jahre alt und daher auf absehbare Zeit zu erneuern.
Der Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, der Aufhebung der Gemeinschaft an der Heizungsanlage zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie wenden ein, nicht sie, sondern die von der Klägerin und ihnen vertretenen Wohnungseigentümer seien aktiv- bzw. passivlegitimiert.
Weiter behaupten sie, auf den Grundstücken … sei es im Jahr 1996 nach einem Rohrbruch zu einer Sanierung der Rohrleitung gekommen, bei der auch Isolierungsarbeiten vorgenommen worden seien. Gleiches gelte für die Grundstücke A und B anlässlich einer im Jahr 1998 durchgeführten Erneuerung der jeweiligen Zufahrtpflasterung. Dort komme es daher zu allenfalls geringen Wärmeverlusten.
Schließlich machen die Beklagten geltend, die Klägerin habe bei der von ihnen bestrittenen Vergleichsberechnung den Wärmegroßabnehmerrabatt außer Betracht gelassen, den die Gemeinschaft erhalte.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.
I.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Parteien, oder aber die von ihnen vertretenen Wohnungseigentümer für den vorliegenden Rechtsstreit aktiv- und passivlegitimiert sind.
In jedem Fall kann die Klägerin von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Auflösung der an der Heizungsanlage bestehenden Gemeinschaft verlangen.
Ein entsprechendes Recht folgt nicht aus § 749 Abs. 1 BGB. Dieser besagt, dass jeder Teilhaber zu jeder Zeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Eine solche Berechtigung haben die von den Parteien vertretenen Wohnungseigentümer hier aber wirksam abbedungen, in dem sie sich in den zum Eigentumserwerb unterzeichneten Notarverträgen wechselseitig dazu verpflichtet haben, den Bezug oder die Herstellung anderer Heizwärme ohne Zustimmung der anderen zu unterlassen. Aus dieser Verpflichtung folgt, dass sie die vorhandene Gemeinschaftsheizung zu nutzen haben, so dass sie daran gehindert sind, eine ordentliche Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Hieran sind auch die Parteien gebunden.
Die Beklagten sind auch nicht aus § 749 Abs.2 BGB dazu verpflichtet, der von der Klägerin geforderten Aufhebung zuzustimmen. Hiernach kann in Fällen, in denen das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen i...