Verfahrensgang
AG Langenfeld (Urteil vom 11.12.1992; Aktenzeichen 25 C 142/92) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 25 C 142/92 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat sie keinen Erfolg.
Das in § 17 des – vorformulierten – Mietvertrages enthaltene Verbot der Tierhaltung benachteiligt die Beklagte unangemessen im Sinne des § 9 AGBG und ist deshalb unwirksam, weil die Erteilung der Erlaubnis von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht und damit der Mieterin der Nachweis abgeschnitten wird, der Vermieter habe die Tierhaltung mündlich genehmigt (BGH NJW 91, 1750), und weil das Verbot jegliche Haltung von Haustieren untersagt und damit auch solche Tiere einschließt, deren Vorhandensein von Natur aus keinen Einfluß auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter haben kann, man denke etwa an Zierfische im Aquarium (BGH DWW 93, 76).
Ob das Halten eines kleinen Hundes vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist oder nicht, läßt sich allgemein nicht beantworten (§ 535, BGB). Im konkrten Falle ist die Frage zu bejahen. Die Wohnung liegt in Hilden, also in einer Kleinstadt. Der Hund, ein Yorkshire-Terrier, hat nur winzige Ausmaße. Belästigungen von Gewicht sind deshalb nicht zu befürchten. Hunde dieser Rasse bellen nicht laut. Man hört nur ein heiseres Krächzen. Daß das kleine Tier das Treppenhaus und damit letztlich das eigene Nest beschmutzt haben könnte, erscheint wenig wahrscheinlich. Tierischem Verhalten entspricht ein solcher Fehltritt nicht. Jedenfalls handelt es sich um einen Einzelfall, der einen derart tiefgreifenden Einschnitt in die Lebensverhältnisse des Mieters nicht rechtfertigt.
Unabhängig hiervon müßte ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung des Tieres als verwirkt angesehen werden (§ 142 BGB). Der Vermieter, der die unberechtigte Hundehaltung abmahnt, muß der Abmahnung alsbald Taten folgen lassen, wenn der Mieter auf sein Verlangen erkennbar nicht eingeht. Denn mit jedem weiteren Tag wird die Bindung an das Tier enger und für den Mieter die Trennung schwerer. Der Kläger hat die Hundehaltung bereits am 24.09.1990 abgemahnt (Bl. 12 d.A.). Die Klage auf Beseitigung des Tieres hat er erst gut 2 Jahre später erhoben, als es zu Differenzen über die Zahlung der Miete gekommen war, für die die Beklagte nicht einmal verantwortlich war: Die Mieten waren von dritter Seite gepfändet worden. Das zeigt, daß das Verlangen nur vorgeschützt ist. In Wahrheit soll die Beklagte, die einen Grund zur Kündigung nicht gegeben hat, aus der Wohnung vertrieben werden. Dem ist entgegenzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.000,– DM.
Fundstellen