Tenor
I.
1.
Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem/ihren Geschäftsführer(n), zu unterlassen
Schuhe, die mit dem Zeichen
gekennzeichnet sind, insbesondere wie nachfolgend eingeblendet
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Firma C Inc. oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
2.
Der Beklagten wird aufgegeben, noch in ihrem Besitz befindliche Schuhe, deren Besitz ihr gemäß Ziffer 1. untersagt ist, zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher als Sequestor herauszugeben.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
a)
Namen und Adressen des Herstellers und/oder Lieferanten der Waren gemäß Ziffer 1.,
b)
Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffer 1.,
c)
Menge der bestellten, eingeführten, erhaltenen und ausgelieferten Waren gemäß Ziffer 1.,
d)
die Angebots-/Lieferzeiten sowie die Angebots-/Lieferpreise der Waren gemäß Ziffer 1.,
e)
den Umfang der für die Waren gemäß Ziffer 1. betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Empfänger,
f)
die für Waren gemäß Ziffer 1. nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, den erzielten Bruttoumsatz und den erzielten Gewinn,
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien, insbesondere der Bestellschreiben an den Lieferanten, dessen Auftragsbestätigungen, der Lieferscheinrechnungen sowie der Lieferscheine/-rechnungen an die gewerblichen Abnehmer.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein seit 1908 in den U.S.A. ansässiges Unternehmen, welches seit 1923 einen Sportschuh unter der Bezeichnung "A" vertreibt. Der Schuh, der seitdem ca. 600 Millionen Mal verkauft wurde, wird u.a. mit der Marke
gekennzeichnet. Diese Marke ist als Gemeinschaftsmarke seit dem 15. Mai 2007 unter der Registernummer EU XXX unter anderem für Schuhwaren eingetragen. Die Klägerin ist Inhaberin weiterer deutscher und internationaler Marken.
Die Beklagte ist ein Handelskonzern, der u.a. auch die "B-Baumärkte" betreibt.
Anfang September 2008 wurden in mehreren "B"-Baumärkten, u.a auch in F, "C"-Schuhe zu einem Preis von 39,99 € angeboten. Am 1. September 2008 erwarb Herr D, ein Mitarbeiter der deutschen Lizenznehmerin der Klägerin - die E - im Rahmen eines Testkaufs zwei Paar "C" im "B"-Baumarkt in F.
Daraufhin wurden die Schuhe an die Klägerin geschickt, die sie untersuchte.
Am 26. September 2008 mahnte die Klägerin den "B-Verbrauchermarkt" in F ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 teilte Herr G von der H-Zentralfinanz e.G im Namen der H Großflächenmärkte GmbH mit, dass die Schuhe von der Fa. I geliefert worden seien. Insgesamt habe die Beklagte 3.450 Paar dort bezogen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 lehnte es die Beklagte ab, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Daraufhin beantragte die Klägerin am selben Tag beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 14. Oktober 2008 erlassen wurde. Mit Beschluss vom 15. November 2008 forderte das Landgericht Köln die Klägerin auf den entsprechenden Antrag der Beklagten auf, binnen vier Wochen Hauptsacheklage zu erheben, die am 19. Dezember 2008 beim Landgericht Köln einging. Mit Beschluss vom 5. Februar 2009 erklärte sich das Landgericht Köln hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2. und der Anträge zu Ziffer 3. und 4., soweit sie sich auf den Antrag zu 2. beziehen, für unzuständig und trennte das Verfahren ab und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Düsseldorf.
Die Klägerin behauptet, dass es sich bei den Schuhen, die im Rahmen des Testkaufs erworben wurden, um Fälschungen handele. Bei der Untersuchung sei ein sog. "Tongue Label Scan" durchgeführt worden, der kein Ergebnis geliefert habe. Dies sei ein sicheres Zeichen für eine Fälschung. Auch seien weitere Fälschungsmerkmale erkannt worden. Zudem seien die Markierungen auf der Unterseite der Innensohle (sog. "sponge wedge") falsch. Auch sei das sog. "Tongue Size Label" bei Originalschuhen an einer bestimmten Stelle der Zunge angebracht. Bei den streitgegenständlichen Schuhen habe sich dieses Label an einer Stelle befunden, die zum angegebenen Produktionszeitraum dafür nicht vorgeseh...