Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az.: 41 C 2145/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.08.2008 in Düsseldorf geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 4.341,- € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage nur in Höhe von 1.157,- € nebst anteiliger Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Teilabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage nur in der zugesprochenen Höhe stattgegeben. Darüber hinaus ist dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Entgegen den Ausführungen der Berufung kann der Kläger vorliegend von den Beklagten lediglich den vom Sachverständigen a festgestellten Aufwand zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erstattet verlangen. Er ist nicht berechtigt, auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten nach dem Sachverständigengutachten vom 29.08.2008 abzurechnen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug fachgerecht instand gesetzt hat.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dies können bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug die Kosten für eine Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs sein. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der sogenannten Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten zwar nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es sind ihm aber nur diejenigen Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen; denn § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht andererseits aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten. Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen". Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen. Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen; zum anderen ist zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag. [vgl. BGH Urteil vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 70/04, zitiert nach [...], m. w. N.]
Liegen die durch einen Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, ist es hingegen grundsätzlich nicht gerechtfertigt, dass der Schädiger dem Geschädigten mehr als den Aufwand für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges erstatten muss. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, können die entstehenden Kosten - unabhängig von der Qualität der Reparatur - nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In einem solchen Fall muss der Geschädigte sich mit dem Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begnügen. Anderenfalls würde ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen geschaffen, an deren Kosten sich der Schädiger zu beteiligen hätte, was zu einer dem Gebot der wirtschaftlichen Ve...