Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen I-15 U 98/03)

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen geltend, die er in der Aufnahme und Fortführung des gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Untreue u.a. sieht.

Außerdem verlangt er Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger Mitteilungen an die Presse und an die Öffentlichkeit.

Schließlich begehrt er die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden, die ihm im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren entstanden sind und noch entstehen werden.

I.

Der Kläger war seit 1990 Vorstandsmitglied der M AG. Im Juli 1994 wurde er zum Mitglied des Vorstandes der M AG bestellt, im Februar 1998 als dessen Stellvertretender Vorsitzender. Am 28. Mai 1999 wurde der Kläger als Nachfolger von Prof. Dr. F zum Vorstandsvorsitzenden der M AG ernannt. Sein Dienstvertrag sollte bis zum Jahre 2004 laufen.

Im Oktober 1999 übernahm die M AG das britische Mobilfunternehmen O plc., dessen größter Aktionär H Ltd. M-Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals erhielt. Als Vertreter von H Ltd., als nun größtem Aktionär der M AG, wurde Herr F zum Mitglied des Aufsichtsrats der M AG bestellt.

Am 14. November 1999 legte der Chief Executive Officer (CEO) der britischen V plc., Sir G, dem Kläger in einem Gespräch in Düsseldorf die Absicht der V plc. dar, die Aktien der M AG zu übernehmen. Der Kläger lehnte dies ab.

Sodann gab die V plc. ihre Übernahmeabsicht öffentlich bekannt und unterbreitete am 19. November 1999 ein vom 24. Dezember 1999 bis zum 7. Februar 2000 befristetes Umtauschangebot. Der Vorstand der M AG bekundete in einer Presseerklärung seine Ablehnung. Die M AG erstellte eine "Wertbotschaft", die der Kläger Ende November 1999 in London vorstellte und größeren Aktionären auf sog. "road-shows" darlegte, während er die privaten (Klein-) Aktionäre umfassend über das Internet und die Medien informierte. Die V plc. verbesserte bis zur Übernahme das zunächst angekündigte Umtauschangebot von 43,7 e-Aktien pro M-Aktie auf 53,7 und später auf 58,96.

Am 10. Dezember 1999 wurde durch einen Beschluss des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten der M AG u.a. der Dienstvertrag des Klägers dahingehend ergänzt, dass im Falle seines Ausscheidens aus dem Unternehmen bei einer etwaigen Übernahme durch die e plc. sein Dienstvertrag einschließlich aller Boni voll auszuzahlen sei. Der Aufsichtsratsvorsitzende Prof. Dr. F hatte auf diesen Beschluss hingewirkt und darauf hingewiesen, dass bei anderen Vorstandsmitgliedern eine solche Regelung im Vertrag enthalten sei und alle gleich behandelt werden sollten. Mitglieder des Ausschusses waren außer ihm die Herren Dr. A, Z und L.

Im Januar 2000 kam es zu einem weiteren Beschluss im Hinblick auf die Bezüge des Klägers. Nachdem der Kläger gemeinsam mit seinen Vorstandskollegen im Zusammenhang mit der "Wertbotschaft" die Erwartung geäußert hatte, der Börsenkurs der M AG werde bei Erhalt der Selbständigkeit des Unternehmens bis Juni 2001 von damals ca. 200 EUR auf 350 EUR steigen, hatte er zur Steigerung seiner Glaubwürdigkeit vorgeschlagen, einen Teil seiner Vergütung für die Jahre 2000/2001 an die Erfüllung dieser Prognose zu koppeln. Am 16. Januar 2000 beschloss der Aufsichtsratsausschuss für Vorstandsangelegenheiten einen Aktienbonus für die künftigen fünf Mitglieder des Vorstandes für den Fall, dass es nicht zu einer Übernahme durch die V plc. komme und das Kursziel erreicht werde. Wegen der Übernahme kam es nicht zu einer Auszahlung des Aktienbonus.

Am selben Tag wurden die Herren Dr. K und W unter dem Vorbehalt, dass eine Übernahme durch die V plc. nicht stattfände, zu Mitgliedern des Vorstands bestellt.

Parallel zu den Bemühungen der V plc., die M AG zu übernehmen, verhandelten die M AG und die französische Vi S.A. über eine Fusion der beiden Unternehmen im Bereich Telekommunikation. Nach intensiven Verhandlungen im Dezember 1999 und Januar 2000 waren ab dem 20. Januar 2000 noch einige Punkte offen geblieben. Hinsichtlich der Vorstandsbesetzung wurde zunächst eine paritätische Besetzung in Aussicht genommen; der Vorstandsvorsitz sollte von Herrn M und dem Kläger gemeinsam übernommen werden, Stellvertreter Herr Li der Vi S.A. werden. Am 27. Januar 2000 machte der Kläger den Vorschlag, Herrn S von der O plc. als stellvertretenden Vorsitzenden vorzusehen, was Herr M ablehnte. Am 30. Januar 2000 sprach Herr M dem Kläger dann die Mitteilung auf dessen Mailbox, die Vi S.A. habe mit der V plc. abgeschlossen, was am Nachmittag desselben Tages auch öffentlich bekannt gegeben wurde.

Das Umschwenken der Vi S.A. führte dazu, dass größere Aktionäre der M AG, dem Kläger in Gesprächen am 31. Januar 2000 sowie am 1. und 2. Februar 2000 signalisierten, dass sie das Angebot der V plc., das am 7. Februar ablief, nun annehmen wollten und daher wünschten, dass der Kläger sich um eine Verbesserung der Konditionen bemühen solle.

Der Kläger nahm Verhandlungen mit der V plc. auf mit...

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