Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung eines Insolvenzverwalters. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Normenkette
InsVV § 17 Abs. S. 1; BGB § 613a; InsO § 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 73 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 29. Juli 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 1. April 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Bereits mit Beschluss vom 4. März 2003 setzte das Amtsgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein und bestellte zu seinen Mitgliedern u. a. den Beteiligten zu 1. Bis zur ersten Gläubigerversammlung am 3. Juni 2003 fanden insgesamt vier Ausschusssitzungen statt. Der Beteiligte zu 1) nahm an drei dieser Sitzungen teil.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2004 (GA. 534) beantragte der Beteiligte zu 1. die Festsetzung seiner Vergütung auf 29.000,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass über die Sitzungen des Gläubigerausschusses hinaus weitere Besprechungen mit dem Betriebsrat erforderlich gewesen seien, so dass insgesamt zehn Sitzungen mit einem Gesamtzeitaufwand einschließlich Vor- und Nachbereitung von neun Stunden zu berücksichtigen seien. Unter Berücksichtigungeines Stundensatzes von 250,00 EUR, der dem durchschnittlichen Stundensatz des Beteiligten zu 1. in anwaltlicher Tätigkeit entspreche, und der für die Sitzung jeweils anfallenden Auslagenpauschale errechne sich die Gesamtvergütung von 29.000,00 EUR.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2004 (GA. 577) setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf insgesamt 2.436,00 EUR fest. Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass der Beteiligte zu 1. lediglich an den Sitzungen vom 19. März 2003, 28. März 2003 und 7. April 2003 teilgenommen habe, so dass unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie der An- und Abreisezeiten um eine Gesamtvergütung von 1.350,00 EUR entsprechend einem Stundensatz von 50,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale von jeweils 250,00 EUR angemessen sei. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ergeben sich eine Gesamtvergütung von 2.436,00 EUR. Soweit der Beteiligte zu 1. in seinem Antrag ausgeführt habe, er habe insgesamt zehn Sitzungen durchgeführt, sei sein Vorbringen insoweit nicht hinreichend konkretisiert. Soweit es sich um informelle Gespräche handele, sei der Vor- und Nachbereitungsaufwand im Rahmen der Sitzungsvorbereitung erfasst und durch das Gericht nicht gesondert zu vergüten. Insoweit wäre es Sache des Beteiligten zu 1. gewesen, Einzelheiten der Gespräche nach Ort, Zeit, Teilnehmern und Inhalten darzutun. Soweit der Beteiligte zu 1. Besprechungen mit dem Betriebsrat durchgeführt habe, habe er dies in seiner Eigenschaft als Mitglied der repräsentierten Gläubigergruppe getan, so dass diese Tätigkeit nicht gesondert als Mitglied des Gläubigerausschusses zu vergüten sei. Eine über den Stundensatz von 50,00 EUR hinausgehende Vergütung nach § 17 Abs. 1 Insolvenzverwaltervergütungsordnung sei nicht angemessen, da die Schwierigkeit des Verfahrens für den Fall der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bereits für den Fall der Einsetzung Voraussetzung sei. Dieser Grund könne für sich allein daher nicht dazu dienen, die Regelsätze des § 17 Satz 1 Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV) zu überschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass besonderer Zeit- und Entscheidungsdruck und damit besondere Haftungsumstände gegeben gewesen seien, seien nicht ersichtlich.
Gegen den ihm am 21. Juli 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 31. Juli 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er darauf hinweist, dass im Rahmen der weiteren Besprechung schwerwiegendste Probleme des § 613 a BGB erörtert worden seien. Insoweit habe er als Arbeitnehmervertreter im Gläubigerausschuss zur Vorbereitung dieser Sitzungen am 19. März, 21. März, 24. März und 8. April 2004 vorbereitende Sitzungen mit den Arbeitnehmervertretungen abgehalten. Daneben seien Gespräche mit dem Insolvenzverwalter und potentiellen Interessenten am 21. März 2003 und 25. März 2003 in den Büroräumen des Insolvenzverwalters durchgeführt worden. Hieran seien auch Betriebsratsvertreter und Vertreter der IG Metall beteiligt gewesen. Auch diese Sitzungen seien im Hinblick auf die Rechtsfragen der § 613 a BGB im Zusammenhang mit der Firmenfortführung erfolgt.
Der zugrunde gelegte Stundensatz von 50,00 EUR sei keinesfalls angemessen. In normalen anwaltlichen Tätigkeiten seien Stundensätze zwischen 250,00 EUR und 300,00 EUR die Regel, die allein kostendeckend seien. Die Festsetzung der Vergütung auf einen derartig niedrigen Stundensatz führe dazu, dass anwaltliche Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied nicht mehr möglich sei. Im Hinblick darauf sei die Festsetzung der Vergütung dahin abzuändern, dass auf der Basis eines Zei...