Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten gegen den Autovermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht über den Unfallersatztarif
Orientierungssatz
1. Der Autovermieter ist bei Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall im Rahmen seiner dem Kunden gegenüber obliegenden Schutzpflicht verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass der angebotene Unfallersatztarif erheblich vom Normaltarif abweicht und es daher zu Problemen mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Gegners bei der Schadensabwicklung mit dem Unfallersatztarif kommen kann.
2. Verletzt der Autovermieter seine Aufklärungs- und Beratungspflicht und vermietet das Fahrzeug ohne Hinweis auf weitere Tarife zum Unfallersatztarif, so kann der Kunde als Schadensersatz den Differenzbetrag zwischen dem Unfallersatztarif und dem Normaltarif verlangen.
3. Der Autovermieter wird nicht durch den Umstand entlastet, dass dem geschädigten Mieter seitens des Haftpflichtversicherers des Gegners die gesamten Mietwagenkosten zu ersetzen sind, denn der Mieter muss in einem solchen Fall seinen Schadensersatzanspruch gegen den Autovermieter an den leistenden Versicherer abtreten.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 26.06.2003, Aktenzeichen 53 C 1023/03, abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I. Im Mai 2002 erlitt der Beklagte mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Er begab sich sodann zu der Klägerin, einem Mietwagenunternehmen, und mietete auf der Basis des Unfalltarifs der Klägerin ein Ersatzfahrzeug Typ Citroen an. Die Mietdauer belief sich vom 27.05.2002 bis 07.06.2002. Unter dem 07.06.2002 erstellte die Klägerin eine Rechnung über 1.488,81 EUR. Die Versicherung des Unfallgegners des Beklagten zahlte auf diese Rechnung 725,00 EUR. Den weitergehenden Betrag abzgl. eines zurückgenommenen Teilbetrages von 12,78 EUR begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei berechtigt gewesen, nach dem Unfalltarif abzurechnen. Dieser sei auf die Interessen eines Unfallgeschädigten abgestellt, da dieser weder eine Vorleistung zu erbringen habe, noch eine Begrenzung der Kilometerzahl bestehe.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin hätte ihm nicht lediglich den Unfallersatztarif anbieten dürfen, sondern auch auf günstigere Mietmöglichkeiten hinweisen müssen. Durch die Unterlassung dieser Hinweispflicht habe sich die Klägerin in Höhe der Differenz zwischen dem Unfalltarif und dem Normaltarif schadenersatzpflichtig gemacht. Dieser Anspruch könne dem Klageanspruch entgegengehalten werden. Bei Abrechnung nach Normaltarif aber wären - unstreitig - Kosten in Höhe von 725,00 EUR entstanden.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Rechnung bestehe, da die Parteien den Mietvertrag zum Unfalltarif abgeschlossen hätten. Dieser Vertrag sei auch weder unwirksam noch beständen aufrechenbare Schadenersatzansprüche des Beklagten. Der geltend gemachte Unfalltarif könne weder als wucherisch bezeichnet werden, noch beständen andere Anhaltspunkte dafür, den Mietvertrag als sittenwidrig einzustufen. Ein Schadenersatzanspruch des Beklagten sei nicht ersichtlich, weil die Klägerin keine Aufklärungspflichten verletzt habe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, dem Beklagten den billigsten Tarif, zu dem man einen Ersatzwagen mieten könne, unaufgefordert zu nennen. Dies entspreche den marktwirtschaftlichen Grundsätzen, darüber hinaus sei der Unfalltarif gerade auf die Vermietung von Pkws nach einem Unfall zugeschnitten. So habe der Kunde nämlich keine Vorleistung zu erbringen und sei hinsichtlich der Kilometerzahl nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sei ein Interesse des Geschädigten an einem dahingehenden Hinweis nicht erkennbar, da die Kosten für die Anmietung des Fahrzeuges von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er vertritt weiter die Ansicht, dass sich die Klägerin durch die Unterlassung des Hinweises auf einen Normaltarif schadenersatzpflichtig gemacht habe.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass beim Unfalltarif wesentliche Vorteile für den Kunden beständen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 602,95 EUR. Zwar ergibt sich ein dahingehender Anspruch der Klägerin grundsätzlich aus dem zwischen den Parteien am 27.05.2002 geschlossenen Mietvertrag, § 535 Abs. 2 BGB. Der dahingehende Anspruch der Klägerin ist jedoch durch Aufrechnung mit Schadenersatzanspruch des Beklagten erloschen.
Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgetreten h...