Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 28.11.2011; Aktenzeichen 10 C 692/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg Ruhrort vom 28.11.2011, Az.: 10 C 692/11 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 87- 91 d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (.
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem von der Firma B abgerechneten Tarif um einen sogenannten Unfallersatztarif handelt. Die Klägerin selber hat in ihrer Klage vom 07.06.2011 umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass es ein schadensrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für einen Unfallersatztarif gibt. Sie ist selber davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif zur Anwendung gekommen ist.
Im Übrigen steht in der Rechnung vom 01.04.2011, dass es sich bei dem abgerechneten Tarif um den Tarif YC Standard Plus handelt. Ausweislich der Tarifliste der Firma B ist der Standardtarif PLUS YC mit betriebswirtschaftlichen Zusatzkosten aufgrund folgender Voraussetzungen belegt: Es gibt keine Vorausreservierung, es handelt sich um eine Fahrzeugbereitstellung nach Herstellertyp, es gibt keinen genauen Rückgabezeitpunkt, der Mietzins wird direkt bei Anmietung begleichen und es wird eine vorläufige Abtretung zugunsten B auf Basis der subjektiven Unfallschilderung vereinbart aufgrund derer B einen Zahlungsverzug nach Mietwagenrückgabe akzeptiert. Der Tarif wird somit gerade speziell für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs angeboten.
Darüber hinaus ergibt sich bei Vergleich der vorgelegten Rechnung mit dem durch das Fraunhofer Institut ermittelten Mietpreisspiegel, dass im Sinne des Normaltarifs für das Fahrzeug ein durchschnittlicher Betrag von gerundet 1.033 EUR für das PLZ-Gebiet 47, in dem die Klägerin angemietet hat, aufzuwenden wäre, wohingegen die Klägerin für den Zeitraum von 25 Tagen reine Grundmietkosten in Höhe von netto 2.760,06 EUR verlangt. In Anbetracht dessen ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen ortsüblichen Tarif, sondern um einen sog. Unfallersatztarif handelt.
Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin diesen Unfallersatztarif nicht ersetzt verlangen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 160, 377). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Dabei kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH NJW 2006, 1508). In diesem Fall ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin nur Anspruch auf Ersatz eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Mindestschadens, der den bereits durch die Beklagte gezahlten Betrag in Höhe von 1623,16 EUR und 70,00 EUR jedenfalls nicht übersteigt.
Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigun...