Verfahrensgang
AG Duisburg (Entscheidung vom 14.02.2008; Aktenzeichen 72 C 5645/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14.02.2008 - 72 C 5645/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.318,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2008 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger 18 % und der Beklagten 82 % auferlegt. Die Kosten der zweiten Instanz haben der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14.02.2008 (Bl. 182 - 191 d. A.).
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise, nämlich wegen einer weiteren Minderung von 605,68 € und eines Schadenersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 900,00 €, stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin Zahlung von Minderung von insgesamt 1.958,30 €, immateriellen Schadenersatz von insgesamt 2.100,00 €, sowie klageerweiternd ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € begehrt.
II.
Die insgesamt, also auch hinsichtlich der Klageerweiterung (BGH NJW 2004, 2152 ff)zulässige Berufung ist teilweise begründet. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 289,00 € stehen dem Kläger insgesamt weitere 1.514,98 € unter dem Gesichtspunkt der Minderung zu (1.). Darüber hinaus sind die Ansprüche auf Schadenersatz auf insgesamt 1.803,98 € zu erhöhen (2.) und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € zuzusprechen (3.).
1.
Dem Kläger steht wegen der Mängel des (verschmutztes Meerwasser mit Quallen, Vorhandensein von Sandflöhen am Strand und im Hotel, defektes Tretboot, verunreinigter Hotelpool, Katzen an den Wasserspendern, nasse Polsterstühle im Restaurant, nur eine Bar bis 24 Uhr geöffnet) ein Minderungsanspruch von insgesamt 1.803.98 € zu.
a.
Verschmutztes Meerwasser mit Quallen und Vorhandensein von Sandflöhen am Strand
Die Berufung hält bezüglich des Meerwassers die vom Amtsgericht erkannte Minderung von 15 % für 20 Tage für zu gering und erstrebt eine Erhöhung auf 20 %. Dem kann unter Berücksichtigung des Umstandes beigetreten werden, dass das Amtsgericht diesen Mangel als einzigen aus der Gruppe der "sonstigen Leistungen" angesehen hat, die neben den Leistungsgruppen Transport, Unterkunft und Verpflegung den Charakter der Reise bestimmen und vorliegend insbesondere durch die in der Karibik erwarteten Möglichkeiten des Aufenthaltes am und im Meer gekennzeichnet sind.
Zwar hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass der Strand mit Sandflöhen befallen war. Es hat diesen Mangel aber ausweislich der Gründe nur insoweit für schwerwiegend gehalten, als auch die Unterkunft des Klägers und seiner Ehefrau betroffen war. Wertet man die durch den Befall mit Sandflöhen eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Strandes auch bei den sogenannten "sonstigen Leistungen", so rechtfertigt dies eine Erhöhung auf insgesamt 20 %, denn der Kläger verweist zu Recht darauf, dass gerade die Nichtnutzbarkeit des karibischen Meeres und des Strandes den Erfolg des gebuchten Badeurlaubes ernsthaft in Frage stellte.
b.
Vorhandensein von Sandflöhen in der Unterkunft
Die Berufung rügt zu Recht, dass das Amtsgericht in diesem Punkt zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau differenziert hat. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass - von seltenen Ausnahmen abgesehen - dann, wenn bei einer Reise von Ehegatten ein Mangel nur einen der Ehegatten betrifft, sich dies auch auf den anderen auswirkt und damit die Reise als solche nicht so erbracht ist, wie sie gemäß § 651 c geschuldet ist.
Die vom Amtsgericht (nur für die Ehefrau) festgesetzte Minderungsquote von 20 % für 17 Tage hält die Kammer insgesamt für angemessen. Es wird dabei ausreichend berücksichtigt, dass der Befall nicht nur optisch störend war, sondern auch zu körperlichen Beschwerden führte.
c.
Tretboot
Die vom Amtsgericht festgestellte Minderungsquote von 1 % für 13 Tage/Nächte ist unangefochten geblieben.
d.
Verunreinigter Pool
Die Berufung rügt zu Recht, dass das Amtsgericht die für die Nachmittagsstunden festgestellte vereinzelte Verunreinigung mit Strohhalmen und Plastikbechern als bloße Unannehmlichkeit bewertet hat. Die Beklagte beschreibt in dem Katalog eine "beeindruckende Swimmingpool-Landschaft". In einer solchen ist das nachmittägliche Belassen von Strohhalmen und Plastikbechern im Pool als Mangel anzusehen, der zu einer Minderung von 3 % führt. Eine höhere Minderungsquote lässt sich nicht rechtfertigen. Soweit der Kläger auf eine Entschei...