Verfahrensgang

AG Oberhausen (Entscheidung vom 31.03.2010; Aktenzeichen 31 C 2985/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2012; Aktenzeichen IV ZR 277/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 31 C 2985/09 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 804,53 EUR

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft darüber, bei welchem Versicherungsunternehmen die Beklagte haftpflichtversichert ist.

Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin bzw. der hat mit einer Vielzahl von Haftpflichtversicherungen Teilungsabkommen geschlossen, die den Krankenkassen, die dem Abkommen beigetreten sind, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Haftpflichtversicherungen einräumen und in § 1 Abs. 1 die Regelung enthalten, dass die Haftpflichtversicherung auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet. Auf den von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten "Mustertext A Rahmen-Teilungsabkommen" (Bl. 24 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte betreibt unter anderem ein Altenzentrum in , . In diesem Altenzentrum wohnt die bei der Klägerin krankenversicherte Frau . Am 04.09.2008 stürzte Frau auf dem Flur des Altenzentrums der Beklagten. Hierbei zog sie sich Verletzungen zu, die eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machten.

Mit Schreiben vom 26.01.2009 übersandte die Klägerin einen Unfallfragebogen an Frau , der nicht beantwortet wurde. Mit Schreiben an Frau vom 03.04.2009 erinnerte die Klägerin an die Anfrage vom 26.01.2009. Hierauf meldete sich die Beklagte für Frau und teilte mit, dass sich der Unfall nicht in Zusammenhang mit den von der Beklagten geschuldeten Pflichten oder Leistungen bzw. aufgrund eines Fehlverhaltens des Personals ereignet habe. Mit Schreiben vom 15.04.2009 bat die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf ein möglicherweise bestehendes Teilungsabkommen um Mitteilung, bei welcher Betriebshaftpflichtversicherung die Beklagte versichert sei, und Angabe der Versicherungsnummer. Die Beklagte lehnte eine solche Mitteilung mit Schreiben vom "24.03.2009" ab. Mit Schreiben vom 04.05.2009 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Schadensersatzrechnung über 1.787,85 EUR. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18.05.2009 erneut eine Benennung ihres Haftpflichtversicherers ab und teilte mit, einem Teilungsabkommen sei dieser nicht beigetreten.

Die Klägerin hat behauptet,

es sei möglich, dass zwischen ihr und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten ein Teilungsabkommen bestehe. Sie, die Klägerin, könne von den Versicherungen, mit denen Teilungsabkommen bestünden, keine Liste der Versicherungsnehmer erhalten. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Auskunft über die Haftpflichtversicherung und die Versicherungsnummer zu geben. Ein Anspruch ergebe sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter. Durch den Versicherungsvertrag der Beklagten mit einem Haftpflichtversicherer, der einem Teilungsabkommen beigetreten sei, werde der Schutz des Versicherungsvertrages ausgedehnt, so dass sie als Krankenversicherer mit einbezogen werde. Zudem ergebe sich der Anspruch auch direkt aus § 242 BGB.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, unter welcher Versicherungsscheinnummer sie bei welcher Betriebshaftpflichtversicherung haftpflichtversichert sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet,

zwischen ihrem Haftpflichtversicherer und der Klägerin bestehe kein Teilungsabkommen. Die Klägerin sei in der Lage, bei den Haftpflichtversicherern, mit denen sie Teilungsabkommen geschlossen habe, zu erfragen, ob die Beklagte dort versichert sei. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin Auskunft über ihre Haftpflichtversicherung zu geben. Die Klägerin habe einen Leistungsanspruch nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus bestehe keine Notlage der Klägerin hinsichtlich der Informationsbeschaffung. Im Falle eines Teilungsabkommens bestünde ein Anspruch der Klägerin allein gegen die Haftpflichtversicherung. Die Klägerin müsse bei Abschluss eines Teilungsabkommens sicherstellen, dass sie ihre vertraglichen Ansprüche durchsetzen könne. Diese Verpflichtung könne nicht auf den Versicherungsnehmer abgewälzt werden, der gerade durch das Teilungsabkommen aus der Schadensabwicklung ausscheiden solle. Weder aus Vertrag noch aus Treu und Glauben ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung. Da sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass ein Teilungsabkommen nicht bestehe, sei Auskunf...

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