Verfahrensgang
AG Duisburg (Entscheidung vom 06.06.2007; Aktenzeichen 70 C 2886/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 70 C 2886/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 680,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.06.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 75 % der Kläger und zu 25 % die Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen zu 72 % der Kläger und zu 28 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufung: 1.390,00 EUR
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 290,- EUR stattgegeben, da der Reisepreis für die ersten sechs Tage in dieser Höhe gemäß § 651d Abs. 1 BGB gemindert gewesen sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung macht der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.390,- EUR geltend, der sich auf die Kosten für die erweiterte Selbstabhilfe bezieht. In Höhe von 85,- EUR werden Taxikosten für die Besichtigung des Hotel geltend gemacht. In Höhe von 1.305,- EUR werden die Kosten für das vom Kläger und seiner Familie bezogene Hotel "..." geltend gemacht. Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 651d Abs. 1, 638 Ab. 4 BGB ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises in Höhe von 680,20 EUR nebst Zinsen zu. Im übrigen ist die Klage - soweit sie in der Berufung noch weiterverfolgt wird - nicht begründet.
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für den Bezug des Ersatzhotels gemäß § 651c Abs. 3 BGB verneint. Die Voraussetzungen für eine erweiterte Selbstabhilfe lagen unabhängig von der Frage, ob es vorliegend an einer erforderlichen Fristsetzung zur Abhilfe mangelt, nicht vor. Nach ständiger Rechtssprechung der Kammer, an der sie auch im vorliegenden Fall festhält, sind die Kosten für eine erweiterte Selbstabhilfe des Reisenden durch den Umzug in eine Ersatzunterkunft nur dann gemäß § 651c Abs. 3 BGB zu ersetzen, wenn die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt war. Der Umzug in eine Ersatzunterkunft kommt im Ergebnis weitgehend einer Kündigung der Reise gleich, weshalb ein Ersatzanspruch für die Kosten der Ersatzunterkunft nur dann besteht, wenn der Reisende auch gemäß § 651e BGB hätte kündigen können.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist im Regelfall erst ab einer mangelbedingten Minderung des Reisepreises von 25 % anzunehmen. Wie das Amtsgericht zu Recht - und mit der Berufung auch nicht angegriffen - festgestellt hat, führen die Mängel der Reise nur zu einer Minderung von 20 % des Reisepreises, weshalb die Kosten für die Ersatzunterkunft und die Suche nach dieser nicht ersatzfähig sind.
2.
Wie bei der unberechtigten Kündigung kann der Reisende aber auch bei der unberechtigten Selbstabhilfe eine hypothetische Minderung für die Zeit nach Abreise (Umzug) geltend machen (vgl. LG Duisburg, RRa 2003, 257; Sprau, in Palandt, 64. Aufl., § 651d Rn 2). Denn wäre er im gebuchten Hotel verblieben, wäre der Reisepreis weiter gemindert gewesen. Entsprechend ist hier für die gesamte Reisezeit eine Minderung von 20 % des Reisepreises zugrunde zu legen. Der Reisepreis beträgt 3.401,00 EUR, so dass eine Minderung um 20 % zu einem Anspruch auf Erstattung von 680,20 EUR führt. In dieser Höhe war der Klage stattzugeben.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Fundstellen
RRa 2008, 119 |
RRa 2008, 119 (Volltext mit amtl. LS) |
SRTour 2008, 3 |