Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.12.2012; Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 7/12)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.416,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage die Zahlung von Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die Einspeisung von Strom aus Biogasanlagen für den Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich März 2011.

Die Klägerin betreibt in eine Biogasanlage mit einer Leistung von 190 KW, die Ende September 2009 in Betrieb genommen wurde. Die Anlage verfügt über einen Fermenter und einen Blockheizkraftwerkcontainer. Die elektrische Energie wird über die eigene Übergabestation eingespeist. Die Wärme wird zur Beheizung eines Zweifamilienhauses und zur Trocknung von Sägespänen genutzt.

Am 16.12.2010 wurde auf demselben Grundstück ein weiteres von der Klägerin betriebenes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 190 KW in einem eigenen Container in Betrieb genommen. Beide Biogasanlagen teilen sich den Fermenter sowie die übrigen Vorrichtungen der Erstanlage. Die Klägerin führt für beide Biogasanlagen ein gemeinsames Einsatzstofftagebuch.

Die Beklagte als zuständige Netzbetreiberin vergütete den in beiden Kraftwerken produzierten und eingespeisten Strom nach Maßgabe derjenigen Berechnungsvorschriften des EEG, die für eine Gesamtanlage gelten. Die Berechnung nach zwei getrennten Einzelanlagen hätte für den geltend gemachten Zeitraum eine um 24.416,32 EUR höhere Einspeisevergütung erbracht.

Die Parteien streiten darüber, ob in der vorliegenden Konstellation unter Zugrundelegung der Rechtslage nach dem EEG in der vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 gültigen Fassung für die Berechnung der Vergütung das Vorhandensein von 2 Biogasanlagen oder lediglich einer Anlage zugrunde zu legen ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei den auf ihrem Grundstück betriebenen Blockheizkraftwerken handele es sich vergütungsrechtlich um zwei getrennte Anlagen. Das EEG 2009 habe gegenüber der vorherigen Regelung in § 3 EEG 2004 eine Neuregelung des Anlagenbegriffes im Sinne eines weiten Anlagenbegriffes geschaffen. Die Frage, ob zwei Stromerzeugungseinheiten, die sich gemeinsame Einrichtungen teilen, zu einer Anlage verklammert würden, werde nur noch in der Vergütungsvorschrift des § 19 EEG 2009 geregelt. Deren Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor, so dass die Beklagte Einspeisevergütung für 2 Anlagen zu zahlen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 24.416,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, von einer eigenständigen Anlage sei auch unter der Geltung des EEG 2009 nur dann auszugehen, wenn die Anlage selbst über alle betriebstechnisch notwendigen Einrichtungen wie etwa einen Fermenter verfüge. Teilten sich zwei Stromerzeugungseinheiten wie hier einen gemeinsamen Fermenter, so handele es sich schon im Sinne von § 3 EEG 2009 nur um eine einzige zusammengefasste Anlage. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin könne schon deshalb keine Vergütung für zwei Anlagen verlangen, weil sie lediglich ein einziges Einsatzstofftagebuch führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der begehrten Einspeisevergütung von 24.416,32 EUR nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 in Verbindung mit dessen Anlage 2 Ziffer I bis IV und § 18 EEG, deren Berechnung der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffen wird.

Die von der Klägerin betriebenen zwei Blockheizkraftwerke sind vergütungsrechtlich nach Maßgabe des § 19 EEG 2009 als zwei getrennte Biogasanlagen zu behandeln.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Vergütung für zwei getrennte Anlagen oder lediglich für eine Anlage verlangen kann, sind die Vorschriften des EEG in der seit 01.01.2009 gültigen Fassung. Die zum 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat nach der Überleitungsvorschrift des § 66 EEG im hier maßgeblichen Bereich keine Rückwirkung.

§ 3 Nr. 1 EEG 2009 bestimmt, dass "Anlage" im Sinne des Gesetzes jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas ist.

§ 19 Abs. 1 EEG 2009 sieht vor, dass mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn

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    sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

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    sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,

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    der in ihnen ...

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