Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wird gesetzlich vertreten durch seine Mutter und nimmt den Beklagten als deren behandelnden Gynäkologen wegen eines angeblichen ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch.
Die Mutter des Klägers war zunächst in regelmäßiger Schwangerschaftsbetreuung bei dem Arzt Dr. ... . In der Frühschwangerschaft wurden, neben einem tiefsitzenden, im unteren Teil der Gebärmutter liegenden Mutterkuchen, keine Besonderheiten festgestellt. Ab dem 22.04.1992, der 15. Schwangerschaftswoche, war die Mutter des Klägers in der Betreuung des Beklagten, der ebenfalls eine tiefsitzende Plazenta feststellte und dieses als Grund von Blutungen nach dem Verkehr bei dieser ansah.
Da am 27.04.1992 erneut der Verdacht auf eine Plazenta praevia mit Blutungen und Koagelabgang bestand, wies der Beklagte die Mutter des Klägers in die stationäre Behandlung des ... ein. Im Anschluss an deren Entlassung erfolgten in der Praxis des Beklagten regelmäßige Untersuchungen des Schwangerschaftsverlaufes. In der 32. Schwangerschaftswoche, am 20.08.1992, führte der Beklagte eine Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung und Cardio-Tokographische-Untersuchung (CTG) durch, deren Befund zwischen den Parteien streitig ist.
Ohne weitere gynäkologische Untersuchungen durchzuführen, vereinbarte der Beklagte mit der Mutter des Klägers einen Kontrolltermin für den 24.08.1992. Im Rahmen dieses Termins wurde ein erneutes CTG durchgeführt, das nach dem Klagevortrag eine deutlichere Einengung der Oszillationsbreite. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe seiner Mutter mitgeteilt, dass "etwas mit den Herztönen ihres Kindes nicht in Ordnung sei, entweder schlafe das Kind oder es sei unterversorgt". Er wirft dem Beklagten vor, dass, obwohl spätestens bei diesem Termin die Befunde eindeutig auf das Vorliegen frühzeitiger Wehentätigkeit bzw. eines Blasensprung und damit der Gefahr einer Frühgeburt hingedeutet hätten, habe der Beklagte keine weitere gynäkologische bzw. vaginale Untersuchung durchgeführt. Es sei lediglich ein erneuter Vorstellungstermin für den 27.08.1992 vereinbart worden.
Gegen 21.00 Uhr des gleichen Tages setzten bei der Mutter des Klägers Wehen ein, die sie nun - als medizinischer Laie - auch als solche einstufen konnte. Die Wehen wurden von leichten Blutungen begleitet. Daraufhin begab sie sich umgehend in das ... Krankenhaus und wurde dort um 21.30 Uhr in den Kreißsaal aufgenommen. Neben weiteren Befunden war ein deutlicher Fruchtwasserabgang erkennbar. Die Ärzte stellten nunmehr die Diagnose eines vorzeitigen Blasensprungs. Da sich die Mutter des Klägers erst in der 32. Schwangerschaftswoche befand, wurde zunächst eine tykolytische Behandlung durchgeführt und versucht, die Lungenreife des Kindes zu fördern. Da das spätere CTG jedoch eine Tchycardie mit Oszillationsverlust ergab, entschloss man sich zur Durchführung einer Schnittentbindung. Um 0.49 Uhr am 25.08.1992 wurde der Kläger im Wege einer Sectiogeburt zur Welt gebracht. In dem Operationsbericht des ... Krankenhauses ist ausgeführt, dass bereits mehr als 24 Stunden vor der Kaiserschnittentbindung ein Blasensprung bei der Mutter des Klägers stattgefunden habe.
Wegen Ateminsuffizienz musste der Kläger 8 Tage lang maschinell beatmet werden. Er erlitt eine intracebrale Blutung IV. Grades (linksseitige Parechymblutung). Diese zog sodann eine periventrikuläre Leukomalazie nach sich. Noch heute bestehen bei dem Kläger eine spastische Tetraplegie mit Beinbetonung sowie deutliche Entwicklungsdefekte. 1994 wurde der Kläger in die Pfegestufe II und seit dem 01.04.1999 in die Pflegestufe III gestuft.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dass er die 1992 anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst verletzt habe, indem er die Initialsymptome einer drohenden Frühgeburt bei der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung am 20.08.1992 grob vorwerfbar verkannt habe. Die Befunde der gynäkologischen Untersuchung sowie die durch die CTG nachgewiesene Einengung der Oszillationsbreite und der regelmäßigen Kontraktionen seien eindeutige Symptome einer vorzeitigen Geburt. Insbesondere dem letztgenannten Befund hätte der Beklagte den Ernst der Lage entnehmen müssen, weil sich der Kläger im Mutterleib befunden habe. Bei sorgfaltsgemäßer Diagnostik hätte eine solche vorzeitige Wehentätigkeit nicht übersehen werden dürften. Die geeignete Behandlungsmaßnahme beim Vorliegen einer drohenden Frühgeburt sei jedoch nicht die bloße Vereinbarung eines Kontrolltermins in 4 Tagen, wie es geschehen sei, sondern die umgehende Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus zur stationären Untersuchung und Beobachtung. Zudem hätte der Beklagte vorsorglich einen mikrobiologischen Scheidenabstrich und eine Zervix-Sonographie durchführen müssen. Dies habe er pflichtwidrig unterlassen.
In Bezug auf...