Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen
- ein die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigendes Video im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
- Abbildungen, die die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigen- insbesondere wie als Anlage K 4 vorgelegt und wie nachstehend eingefügt – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten sowie veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.
Hinweis:
Es folgen 5 Fotos, die nur in der Originalentscheidung vorhanden sind und nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos und -videos im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 492,54 EUR an Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Der Beklagte ist Fotograf und Aktionskünstler und fertigte im Rahmen seines Kunstprojektes „M” anlässlich des „B” in E im Juni … Nacktaufnahmen von Personen, die sich zu der Teilnahme an dem Projekt bereit erklärten. Hierunter war auch die zum damaligen Zeitpunkt 17-jährige Klägerin. Das Fotoprojekt des Beklagten wurde von einem Filmteam des A begleitet.
Der Beklagte fertigte dabei unter anderem ein Bild, auf dem die Klägerin – ein Paar Stiefel tragend und im Übrigen unbekleidet – seitlich auf einer Bühne sitzend abgebildet ist. Das Gesicht der Klägerin ist dabei von ihren Haaren verdeckt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl. 28 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger verwendete das Foto auf der Homepage seiner Galerie N in B2 sowie auf dem Katalog für seine Ausstellung über die „M” – Aktion.
Weitere von dem Beklagten angefertigte Bilder zeigen die Klägerin in Rückansicht in einer Reihe mit anderen Teilnehmern mittig vor der Bühne stehend. Insoweit wird auf die Anlagen K 9 bis K 12 Bezug genommen.
Eine ausdrückliche Einwilligung der Eltern der Klägerin lag nicht vor.
Nach dem Projekt kommunizierten die Parteien u.a. per G miteinander. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf Bl. 47 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03. Mai 2012 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder auf, die sie im Rahmen des Kunstprojektes M nur mit schwarzen Stiefeln bekleidet zeigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. August 2013 (vgl. Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 29 ff. d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes auf.
In dem Film des A ist die Klägerin ebenfalls unbekleidet zu sehen.
Mit vorliegender Klage, die dem Beklagten am 17.03.2015 zugestellt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Außerdem verfolgt sie ein Feststellungsbegehren.
Hierzu trägt die Klägerin vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass künftig ein effizientes technisches Verfahren zur vollständigen und dauerhaften Beseitigung der Bilder aus dem Internet zur Verfügung stehe.
Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe sie über die tatsächlichen Veröffentlichungsabsichten nicht aufgeklärt. Sie habe sich unter dem Eindruck der Festivalatmosphäre zur Teilnahme an dem Projekt des Beklagten verleiten lassen.
Aus dem Wortlaut der seitens des Beklagten vorgelegten G-Kommunikation „aber vergiss nie, das sind Momente, betrunken, völlig paralysiert” (Bl. 55 d.A.) ergebe sich, dass die Klägerin unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Rauschmittel gestanden habe.
Der Beklagte habe das Filmmaterial des A über seine M Aktion mittels eines Hotlinks zum Inhalt seiner G Seite sowie der von ihm betrieben Seite X gemacht. Auf seiner G-Seite habe der Kläger zudem ein Standbild aus dem A- Filmmaterial veröffentlicht, das die Klägerin bis auf die Stiefel unbekleidet in Frontalansicht zeige. Der Beklagte vertreibe das Bild K 4 als Bildabzug Größe 50 × 70 über das Merchandising Portal N2 zum Preis von 15,00 EUR. Auf seiner Webseite T veröffentliche der Beklagte unverändert eine Serie von Nacktfotos der Klägerin, die sie in Rückenansicht sowie frontal mit verdeck...