Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Erneuerung eines ausgedienten Teppichbodens ist Sache des zur Instandhaltung der Wohnung verpflichteten Vermieters.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung des Beklagten. Sie verlangen die Erneuerung des Teppichbodens. Der Teppichboden sei erneuerungsbedürftig, dies sei auf normalen Verschleiß zurückzuführen und deshalb nicht von ihnen zu vertreten.

Der Beklagte behauptet, die Schäden seien auf unsachgemäßes Verhalten der Kläger zurückzuführen. Außerdem beruft sich der Beklagte darauf, nach dem Mietvertrag seien die Schönheitsreparaturen von den Klägern durchzuführen.

 

Entscheidungsgründe

Das AG hat den Beklagten zu Recht zur Erneuerung des verlegten Velourteppichbodens in der Wohnung der Kläger verurteilt.

Der Beklagte ist als Vermieter gem. § 536 BGB verpflichtet, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hieraus resultiert die Pflicht des Beklagten, den zwischenzeitlich rund 15 Jahre alten Velourteppich in der Wohnung der Beklagten gegen einen neuen vergleichbaren Boden auszuwechseln. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren sieht die Kammer es als erwiesen an, daß sich der Velourteppichboden in einem Zustand befindet, der ein Belassen in der Wohnung der Beklagten für diese unzumutbar erscheinen läßt. Eine vertragsmäßige Nutzung i.S. des § 536 BGB ist nicht mehr gewährleistet.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß Spaltungen zwischen der Trägerschicht bzw. der Unterseite der Teppichauslegware und dem anhaftenden Schaumrücken zu verzeichnen seien, die zu unfallträchtigen Wellenbildungen führten. Diese Wellenbildungen liegen ausschließlich im Qualitätsbereich des verlegten Bodens, sind "in der Materialsubstanz" verankert. Der Sachverständige hat ausdrücklich klargestellt, daß diese Erscheinungen keinesfalls auf fälschliche Handhabung seitens der einzelnen Mietparteien zurückzuführen sind. Hervorgehoben hat der Sachverständige schließlich auch, daß seine anfänglich gehegte Vermutung, daß die Belegungszahl den eigentlichen Reklamationsgrund beinhalte, aufgrund der örtlichen Erkenntnisse in den übrigen Wohneinheiten entkräftet worden ist. Denn vergleichbare Wellenbildungen konnten z.B. eindeutig auch in den Wohnungen der Familien K. und L. festgestellt werden. Schließlich hat der Sachverständige noch hervorgehoben, daß nach 10 bis 15 Jahren Teppichauslegware der vorliegenden Qualität ihre Lebenserwartung erfüllt hat und einer Erneuerung bedarf.

Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Erwägungen spielt es keine Rolle, daß der Teppichboden darüber hinaus stark verschmutzt und verfleckt war. Denn allein die materialbedingten Wellenbildungen machen eine Erneuerung unbedingt erforderlich. Daß diese Wellenbildungen nicht auf ein Fehlverhalten bzw. eine Überbelegung der Wohnung zurückzuführen sind, wurde oben bereits dargelegt.

Der Beklagte ist somit verpflichtet, die Wohnung wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und den Velourteppichboden zu erneuern.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732553

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