Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Urteil vom 13.09.1990; Aktenzeichen 9 C 699/90) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 13. September 1990 – 9 C 699/90 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 As. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Parteien streiten lediglich über die Frage, ob die Beklagten als Mieter einer Erdgeschoßwohnung im Hause der Klägerin verpflichtet sind, sich an den Kosten einer Aufzugsanlage zu beteiligen. Diese Frage hat, das Amtsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Die Klägerin hat die Aufzugskosten den Beklagten nach dem Maßstab der Nebenkostenflächen berechnet. Dazu war sie aufgrund der von den Parteien mit dem Mietvertrag vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen (Fassung: W 1978) berechtigt. In Ziffer 4 Nr. 1 dieser AVB ist nämlich bestimmt, daß die nicht in der Miete enthaltenen Kosten auf die Mieter umgelegt und jährlich abgerechnet werden. Der Abrechnungsmaßstab ist in das billige Ermessen des Vermieters gestellt, er soll sich in der Regel aus dem Anteil der Wohn- oder Nutzfläche einer Gesamtfläche ergeben. Daß die Berechnung der Klägerin diesem Maßstab entspricht, ist unstreitig. Diese im Mietvertrag vereinbarte Art der Abrechnung ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Sie hält sich nämlich im Rahmen der zweiten NMV, die in § 24 Abs. 2 klarstellt, daß die Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist, wobei Wohnraum im Erdgeschoß von der Umlegung ausgenommen werden kann. Letzteres ist nicht geschehen; die Parteien haben vielmehr, wie dargelegt, die Umlegung der Kosten nach dem Anteil der Wohn- oder Nutzflächen an der Gesamtfläche vereinbart. Die Vereinbarung ist auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten nichtig. Eine solche Annahme verbietet sich, wie das Amtsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, schon deshalb, weil das Gesetz die von den Parteien vereinbarte Art der Umlegung der Aufzugskosten auch auf die Mieter des Erdgeschosses ausdrücklich zuläst. Die Kammer ist zwar mit den Beklagten und mit Sternerl, Mietrecht, 3. Auflage, III. Randnummer 347 der Auffassung, daß es sachgerechter wäre, die Erdgeschoßmieter an den Kosten des Fahrstuhls nicht zu beteiligen. Diese Wertung kann jedoch nicht zur Unwirksamkeit des von den Parteien gewählten und früher auch praktizierten Umlegungsmodus führen. Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW RR 1986, 95) entschieden, daß sich an den Betriebskosten des Aufzuges in einer Wohnungseigentumsanlage auch diejenigen Raumeigentümer beteiligen müssen, die den Aufzug nicht benötigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO:
Fundstellen