Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte schloss durch Vermittlung des L-Reisebüros in N mit der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung im Zusammenhang mit der Buchung einer B-Reise des Veranstalters N1 (Streithelferin) am 12.01.2010 für den Reisezeitraum 18.07.2010 bis 02.08.2010. In den Vertrag der Parteien sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten W 2009 einbezogen. Der Kläger zahlte den gesamten Reisepreis in Höhe von 6.827,00 € an die Streithelferin für die Linienflüge, die Autorundreise "B1" sowie den hierfür erforderlichen Mietwagen. Ziffer 18.1 k der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Streithelferin sieht für die Reise nach B1 bei einem Rücktritt ab dem 30. Tag vor Reiseantritt eine Rücktrittspauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises vor.
In der Nacht vom 17. auf den 18.07.2010, einem Sonntag, verspürte der Kläger stechende bis krampfartige Schmerzen im Bereich des Gesäßes, weshalb er die Zeugin E G, Ärztin für innere Medizin, anrief, die ihm mitteilte, dass er angesichts der Schilderung der in der Nacht aufgetretenen Schmerzen nicht in der Lage sei, eine derart lange Flugreise mit anschließender Rundreise durchzuführen, und ihn zur weiteren Behandlung dem T in N zuwies. Am 19.07.2010 stellte sich der Kläger dort in der chirurgischen Ambulanz vor. Es wurde eine Analfissur diagnostiziert, welche am 20.07.2010 operativ behandelt wurde. Der Kläger befand sich vom 20.07.2010 bis zum 21.07.2010 in stationärer Behandlung.
Am 19.07.2010 teilte die Ehefrau des Klägers dem L-Reisebüro in N die Erkrankung des Klägers und den dadurch verursachten unterbliebenen Antritt der Reise mit. Die Mitarbeiterin des Reisebüros setzte sich mit der Streithelferin in Verbindung und stornierte die Reise.
Der Kläger, der wegen der Erkrankung die geplante Urlaubsreise nicht angetreten hatte, übersandte der Beklagten unter dem 26.07.2010 die Schadensanzeige nebst ärztlichen Bescheinigungen und bat um Auszahlung der Versicherungsleistung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.08.2010 die Zahlung ab.
Der Kläger behauptet, am 15.07.2010 habe er wegen Schmerzen im Bereich des Gesäßes die Zeugin E G aufgesucht. Diese habe eine mit einer Salbe zu behandelnde Analentzündung diagnostiziert und auf Nachfrage mitgeteilt, dass die für den 18.07.2010 geplante Urlaubsreise stattfinden könne, da zu diesem Zeitpunkt die Entzündung vollständig abgeheilt sein würde. Die Analschmerzen seien erstmals am 15.07.2010 aufgetreten. Es habe sich um eine akute Entzündung durch eine mechanische Überdehnung gehandelt. Eine am 03.03.2010 diagnostizierte Entzündung einer Analfalte sei nach wenigen Salbenbehandlungen vollständig abgeklungen gewesen.
Da am Sonntag, dem 18.07.2010, das Reisebüro, in dem der Kläger die Reise gebucht hatte, nicht besetzt gewesen sei, habe er erst am Montag, den 19.07.2010, eine Stornierung der Reise über das Reisebüro vornehmen können. Die Ehefrau des Klägers habe jedoch bereits am Sonntag, den 18.07.2010 mit dem Notdienst der Beklagten fernmündlich Rücksprache genommen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Fluggesellschaft über die Erkrankung des Klägers und den Nichtantritt der Reise informiert werde, und dass der Kläger am Montag die weiteren erforderlichen Schritte über das Reisebüro einleiten solle.
Die Stornokosten beliefen sich bei unverzüglicher Stornierung auf den vollen Reisepreis in Höhe von 6.827,00 €. Bei Nichtantritt der Reise sei der Reisende nach Ziffer 18.1 k der allgemeinen Reisebedingungen der Streithelferin grundsätzlich zur Zahlung von 100 % des Reisepreises verpflichtet. Die Streithelferin sei nicht in der Lage gewesen, die von dem Kläger und seiner Ehefrau nicht in Anspruch genommenen Flüge oder Hotelzimmer oder Mietwagen in B2 anderweitig zu übergeben oder zu vermieten. Die S, zu der die Streithelferin gehört, habe mit dem Leistungsträger für die von ihr angebotenen B2 Reisen, B3, vereinbart, dass bei einer Stornierung weniger als 30 Tage vor Reiseantritt eine Stornierungsgebühr von 100 % von der Streithelferin an den Leistungsträger zu zahlen sei. Infolge des Nichtantritts der Reise durch den Kläger und seine Ehefrau sei der Streithelferin ein Aufwand in Höhe der Klageforderung entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 2 f. des Schriftsatzes der Streithelferin vom 25.08.2011 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.827,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es habe keine unerwartete schwere Krankheit des K...