Nachgehend

OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.03.2005; Aktenzeichen 8 W 96/04)

 

Tenor

1.) Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 3 gegen den Beschluss des Notariats Ellwangen III – Nachlassgericht – vom 25.10.2002 wird

zurückgewiesen:

2.) Der Beteiligte Ziffer 3 hat die den Beteiligten Ziffer 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

3.) Beschwerdewert: 3.000,00 Euro.

 

Tatbestand

I.

Der am 10.11.2001 in Ellwangen verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger und hinterließ keine Verfügung von Todes wegen.

Die Beteiligte Ziffer 1 ist die Witwe des Erblassers, der Beteiligte Ziffer 2 der gemeinsame Sohn des Erblassers mit der Beteiligten Ziffer 1. Der Beteiligte Ziffer 3 ist der Enkel des Erblassers, nämlich der Sohn des am 27.01.2001 vorverstorbenen Sohnes des Erblassers Michael Kases aus einer früheren Ehe des Erblassers.

Auf den Hinweis des Nachlassgerichts vom 23.11.2001 (Blatt 6 d.A.), falls das österreichische Verlassenschaftsgericht seine Zuständigkeit verneine, komme nach der Rechtssprechung hilfsweise die Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts in Frage, das dann allerdings das österreichische Erbrecht (hinsichtlich des Erbteils des überlebenden Ehegatten allerdings unter Berücksichtigung des deutschen Ehegüterrechts, z.B. § 1371 BGB) anzuwenden habe, äußerte der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten Ziffer 3 Bedenken dagegen, ob bei österreichischem Erbstatut materiell rechtliche Vorschriften des deutschen Güterstatuts anzuwenden seien (Blatt 10 d.A.).

Durch Beschluss vom 08.10.2002 (Blatt 14 d.A.) ordnete das Bezirksgericht Favoriten, Wien, an, dass von Amts wegen mangels eines in Österreich befindlichen Nachlassvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich nicht eingeleitet wird, es den zu Erben berufenen Personen aber frei stehe, die Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung in Österreich zu begehren. Daraufhin wies das Nachlassgericht darauf hin, dass die Erben die Möglichkeit hätten, beim hiesigen Nachlassgericht einen (gegenständlich beschränkten) Erbschein (§ 2369 BGB) zu beantragen.

Die Beteiligten Ziffer 1 und 2 stellten hierauf am 24.10.2002 einen Erbscheinsantrag (Blatt 17 d.A.). Dieser ging dahin, einen gegenständlich beschränkten Erbschein, der auf die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände beschränkt ist und in Anwendung österreichischem Rechts und unter Berücksichtigung des deutschen gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft dahin gehen soll, dass die Beteiligte Ziffer 1 zur Hälfte und die Beteiligten Ziffer 2 und 3 jeweils zu einem Viertel gesetzliche Erben des Erblassers geworden sind.

Durch Beschluss vom 25.10.2002 erließ das Nachlassgericht daraufhin einen Vorbescheid dahingehend, dass beabsichtigt sei, einen Erbschein zu erteilen, wonach Erben des Erblassers geworden seien die Beteiligte Ziffer 1 zur Hälfte und die Beteiligten Ziffer 2 und 3 jeweils zu einem Viertel.

Gegen diesen Beschluss ließ der Beteiligte Ziffer 3 mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2002 (Blatt 19 d.A.) Beschwerde einlegen. Mit Schriftsatz vom 17.01.2003 (Blatt 22 d.A.) wurde diese Beschwerde damit begründet, der angekündigte Erbschein entspreche deshalb nicht der materiellen Rechtslage, weil die Erbquoten in Anwendung des erbrechtlichen pauschalierten Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB ermittelt worden seien. Die Unterstellung des Vorbescheids, der Erblasser habe mit der Beteiligten Ziffer 1 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht gelebt, erscheine nicht frei von rechtlichen Bedenken. Da die Beteiligte Ziffer 1 in Ungarn geboren sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese die ungarische Staatsangehörigkeit erworben habe. Sollte sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, liege es nicht fern, dass sie diese zusätzlich und als doppelte Staatsangehörigkeit erworben habe. Die Beteiligte Ziffer 1 sei daher verpflichtet, ihre eigene Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Zutreffend sei, dass der Erblasser nach österreichischem materiellen Erbrecht beerbt werde, weshalb die Beteiligten jeweils als Erben zu einem Drittel berufen seien. Entgegen dem Erbscheinsantrag sei § 1371 Abs. 1 BGB selbst dann, wenn deutsches Ehegüterrecht vorliege, neben ausländischem Recht unanwendbar, § 1371 Abs. 1 BGB sei eine Norm des deutschen Güterrechts und setze voraus, dass neben deutschem Güterrecht auch deutsches Erbrecht zur Anwendung gelange. Das deutsche Güterrecht habe nicht die Rechtsmacht, die Regelungen eines ausländischen Erbstatuts zu unterlaufen. Für eine Erhöhung des österreichischen Erbteils, der bereits höher sei als der deutsche Erbteil, bestehe kein Anlass.

Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten am 28.05.2003 dem Beschwerdegericht vor (Blatt 28 d.A.).

Die Beteiligten Ziffer 1 und 2 ließen durch Schriftsatz vom 25.06.2003 vortragen, der Zugewinnausgleichsanspruch sei unabhängig von dem anzuwendenden österreichischen Erbrecht zu beurteilen, nämlich ausschließ...

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