Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.487,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 16.04.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung, die die … zugunsten ihres Geschäftsführers … abgeschlossen hatte.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 16.03.2001 wurde über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.).
Zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihrem Geschäftsführer … gemäß § 10 des zum 01.06.1992 in Kraft getretenen Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrages (Anlage K 2, Bl. 11– 16 d.A. = Anlage B 1) hatte die Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten eine sog. Firmen-Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung abgeschlossen (Lebensversicherungsvertrag vom 12.01.1993, Versicherungsschein Nr. … nebst Nachtrag vom 26.05.2000 und Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung (Anlage K 3, Bl. 17– 22 d.A. = Anlage B 2, Anlagen B 3 und B 4)). Versicherte Person dieser Lebensversicherung ist …, wobei die Versicherungsleistungen an die Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin auszuzahlen sind. Mit Verpfändungserklärung vom 17.08.1994 verpfändete die Gemeinschuldnerin zur Sicherung der Versorgungsansprüche die Erlebens- sowie ggf. die Berufsunfähigkeitsleistung aus der Lebensversicherung an ihren Geschäftsführer … und die Todesfallleistung an dessen Ehefrau … (Anlage K 4, Bl. 23 d.A. = Anlage B 5). Die Beiträge zu der Lebensversicherung wurden bis Ende Februar 2001 bedient.
Vor der Insolvenzantragstellung hatte der Geschäftsführer … den Interessen der Gemeinschuldnerin zuwider in erheblichem Umfang Auszahlungen vorgenommen, wegen der er mit Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 25.01.2002 (Az.: 10 O 2509/01) verurteilt wurde, an den Kläger 41.391,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2001 zu zahlen (Anlage K 5, Bl. 24 d.A.).
Nach Einspruch wurde mit zweiten Versäumnisurteil vom 22.03.2002 das Versäumnisurteil vom 25.01.2002 aufrecht erhalten (Anlage K 6, Bl. 25 d.A.). Wegen der Rückzahlung an ihn ausgereichter Darlehen und von ihm zu erstattender diverser Auslagen in nicht unerheblichem Umfang wurde … mit Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 27.02.2003 (Az.: 8 O 214/03) verurteilt, an den Kläger 182.860,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 162.036,98 EUR seit 01.02.2003 zu zahlen (Anlage K 7, Bl. 26/27 d.A.).
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Erfurt vom 18.12.2002 und 07.04.2003 (Anlage K 8, Bl. 28/29 = Anlage B 7 und Anlage K 13, Bl. 70/71 d.A. = Anlage B 8) ließ der Kläger wegen der titulierten Ansprüche aus den Urteilen vom 25.01.2002 und 27.02.2003 insbesondere die Pensionsansprüche von … aus § 10 des Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrages mit der Gemeinschuldnerin vom 01.06.1992 und das zu deren Besicherung dienende Pfandrecht des … vom 17.08.1994 an der Erlebens- bzw. Berufsunfähigkeitsleistung aus der Rückdeckungsversicherung mit der Beklagten (Versicherungsschein Nr. …) pfänden und sich diese Ansprüche gegen ihn als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin und die Beklagte zur Einziehung überweisen. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wurden dem Kläger am 23.12.2002 und 11.04.2003, der Beklagten am 08.01.2003 und 23.04.2003 sowie … am 09.01.2003 und 24.04.2003 zugestellt (Anlagen K 9 und K 13, Bl. 30–32, 72/73 d.A.).
Der Rückkaufswert der streitgegenständlichen Lebensversicherung beträgt zum 01.04.2003 83.179,50 EUR. Nach Abzug der Kapitalertragssteuer in Höhe von 4.447,86 EUR sowie des Solidaritätszuschlages in Höhe von 244,63 EUR ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von 78.487,01 EUR.
Die am 28.03.2003 erhobene Klage des Klägers wurde der Beklagten nach Einzahlung der erforderlichen Gerichtsgebühr am 16.04.2003 zugestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rückkaufswert der Lebensversicherung in die Masse falle. Das Pfandrecht zugunsten des … hindere die Auszahlung des Rückkaufswertes nicht, da nicht nur dieses Pfandrecht sondern auch dessen Pensionsberechtigung gepfändet und an ihn überwiesen worden sei. Ebenso wenig verstoße die Auszahlung des Rückkaufswertes gegen das Pfandrecht der Ehefrau des … da die Bedingung (Todesfall) gerade nicht eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83.179,50 EUR nebst 5 % Zin...