Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren nach billigem Ermessen: Pflicht des Amtsgerichts zur Ankündigung der Verfahrensweise
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das Amtsgericht muss den Parteien die Absicht des Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) in der Weise ankündigen, dass die Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können.
Fundstellen
Haufe-Index 1732653 |
WuM 2003, 38 |
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