Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.399,95 Euro zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2002 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen unberechtigter Rückbuchung einer bereits im Lastschriftwege dem Konto der Klägerin gutgeschriebenen Kaufpreisforderung in Anspruch.

Der Beklagte wurde mit Beschluss des AG Erfurt vom … zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der … nachfolgend Gemeinschuldnerin genannt) bestellt.

Die Klägerin hatte die Gemeinschuldnerin in den vorangegangenen Jahren mit Sojaextraktionsschrot beliefert. Zur Vereinfachung des Zahlungsweges hatte die Gemeinschuldnerin in diesem Zusammenhang ihre Genehmigung zum Einzug von Forderungen im Lastschriftverkehr erteilt (vgl. Anlage K 6, Bl. 52 f.).

Streitgegenständlich sind vorliegend Ansprüche aus Lieferungen zum Ende des Jahres 2001 bzw. Anrang 2002. Die diesbezüglichen Kaufpreisforderungen wurden durch die Klägerin wie folgt fakturiert:

1) Rechnung Nr. 2841 vom 28.12.2001 über 474,48 Euro (Zahlung netto Kasse gem. Vereinbarung bis zum 6.01.02)

2) Rechnung Nr. 2835 vom 28,12.2001 über 5.824,54 Euro (Zahlung netto Kasse gem. Vereinbarung bis zum 6.01.02)

3) Rechnung Nr. 2876 vom 11.01.2002 über 6.128,30 Euro (Zahlung netto Kasse gem. Vereinbarung bis zum 19.01.02)

4) Rechnung Nr. 2884 vom 15.01.2002 über 4.972,63 Euro (Zahlung netto Kasse gem. Vereinbarung bis zum 23.01.02)

Über die Rechnungen reichte die Klägerin in der Folge am 8.01.2002 (Rechnung Nummer 2841, Anlage K 7, Bl. 54 und Rechnung Nr. 2835, Anlage K 8, Bl. 55), 18.01.2002 (Rechnung Nummer 2876, Anlage K 7, Bl. 54), und 21.01.2002 (Rechnung Nummer 2884, Anlage K 8, Bl. 55) die entsprechenden Lastschriften bei seiner Bank ein, die daraufhin der Klägerin entsprechende Gutschriften erteilte.

Mit einem unter dem 17.01.2001 datierendem Schreiben kündigte die Gemeinschuldnerin im Zuge der Euroumstellung und der damit einhergehenden Neuorganisation ihres Zahlungsverkehres die bereits erteilte Einzugsermächtigung zum 20.01.2002 (vgl. Anlage B 4, Bl. 63 d. A.). Dieses Schreiben ging der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 21.01.2002 zu. Daraufhin teilte die Klägerin der Gemeinschuldnerin mit, dass man bereits den Lastschriftauftrag über die Rechnung in Höhe von 4.972,63 Euro eingereicht habe und bat die Gemeinschuldnerin wegen der kurzfristigen Kündigung noch für die Einlösung dieser Lastschrift zu sorgen (vgl. Anlage B 4, a.a.O.).

Einen Tag nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter widersprach der Beklagte am 8.02.2002 sämtlichen Lastschriften und Abbuchungen, die bis dahin im Rahmen von Einzugsermächtigungen zu Lasten der Konten der Gemeinschuldnerin durchgeführt worden waren.

Daraufhin wurden sämtliche zunächst zugunsten der Klägerin ausgeführten Buchungen durch die Sparkasse … der Hausbank der Gemeinschuldnerin, wieder zurückbelastet.

Spätere Aufforderungsschreiben der Klägerin zur Zahlung der Kaufpreisforderungen unter Darlegungen der Vertragsverhältnisse blieben erfolglos.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die ohne Prüfung und auch ohne anerkennenswerten Grund erfolgte Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Beklagten in rechtswidriger Weise erfolgt sei und den Beklagten zum Schadensersatz verpflichte.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.399,95 Euro zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.02.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe bei einer ersten Durchsicht der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin feststellen müssen, dass deren Geschäftsführer in vielen nächtlichen Aktionen Umbuchungen von und auf Geschäftskonten der Schuldnerin sowie Konten unbeteiligter Dritter vorgenommen hatte, um Gelder umzuschichten. Im übrigen entspreche die Ausübung des Widerspruchsrechts auch der gesetzlichen Verpflichtung des Insolvenzverwalters das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

Auch habe eine Einzugsermächtigung nicht bestanden, zumindest sei diese mit dem unter dem 17.01.2001 datierenden Schreiben zum 20.01.2002 gekündigt worden.

Hilfsweise werden die Zahlungen an die Klägerin gemäß §131 Abs. 1 Ziffer 1 Insolvenzordnung angefochten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§280 Abs. 1 BGB neuer Fassung sowie aus sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB.

Der von dem Beklagten unmittelbar nach seiner Ernennung zum vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene generelle Widerspruch ohne die erforderliche sorgfältige Prüfung der Berechtigung der im Wege des Lastschriftverfahrens abgebuchten Forderungen stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des §280 Abs. 1 BGB dar und ist zugleich auch als schadenser...

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