Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 24. Juni 1994 (Az.: 96 II 13/94 WEG) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 16. Dezember 1993 zu TOP 8, Installation einer Gemeinschaftssatellitenanlage, wird für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 2) – 25).
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Kosten I. Instanz gilt folgendes: Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) – 25). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) – 25) sind Mitglieder der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von der Beteiligten zu 26) verwaltet wird. Der Beteiligte zu 1) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 01.10.1992 verstorbenen Wohnungseigentümers Alfred St.
§ 2 Ziff. 4 h der Teilungserklärung vom 20.12.1979 lautet wie folgt: Gemeinschaftliches Eigentum ist daher z. B. die Waschküche, der Trockenraum, alle nicht im Sondereigentum stehenden Räume, sowie die anderen dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Räume, die Installationsteile jeglicher Art, welche allen oder mehreren Wohnungseigentümern dienen, wie z. B. sämtliche Steigeleitungen für Strom und Wasser und Heizung vom Hauptanschluß ab, bis zu dem Punkt, an dem die Leitungen zu den Steigeleitungen in die Wohnwagen abzweigen; das gleiche gilt für Fernseh- und Rundfunkanlagen, Aufzüge und Müllschlucker.
Die Wohnungseigentumsanlage verfügt derzeit über eine mehr als 14 Jahre alte Gemeinschaftsgitterrohrantennenanlage, über welche die Fernsehsender ARD, ZDF, WDR, RTL und SAT 1 empfangen werden können. Die Gemeinschaftsantenne befindet sich auf dem Dach, genau oberhalb der Dachgeschoßwohnung des verstorbenen Miteigentümers St. Der dazugehörige Antennenverstärker ist auf dem Spitzboden, welcher sich unmittelbar über jener Wohnung befindet und nur durch diese betreten werden kann, installiert.
Die Wohnungseigentumsanlage ist zudem seit einiger Zeit in das Breitbandkabelnetz der Telekom angeschlossen.
Am 16.12.1993 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Zu TOP 8 wurde mit Stimmenmehrheit (6 Ja-Stimmen gegenüber einer Nein-Stimme und 5 Enthaltungen) beschlossen, eine Gemeinschaftssatellitenanlage anstelle der vorhandenen Gemeinschaftsantenne als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme zu installieren. Der Beteiligte zu 1) hat fristgerecht diesen Beschluß angefochten. Er vertritt die Auffassung, der Beschluß habe der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft, da die beschlossene Maßnahme als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG zu qualifizieren sei. Wegen der nunmehr vorhandenen Anschlußmöglichkeit an das Breitbandkabelnetz sei die Installation einer Gemeinschaftssatellitenantenne überflüssig. Zudem würde hierdurch der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert. Die vorhandene Gemeinschaftsantenne sei funktionsfähig. Der Beteiligte zu 1) verweist schließlich auf die Verletzung seines Grundrechtes auf Informationsfreiheit.
Er hat beantragt,
den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 16. Dezember 1993 zu TOP 8), Installation einer Gemeinschafts-Satellitenanlage, aufzuheben und für ungültig zu erklären.
Die Beteiligte zu 26) hat beantragt,
den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die beschlossene Ersetzung der vorhandenen Antenne durch eine Satellitenanlage sei eine mit Stimmenmehrheit zu schließende modernisierende Instandsetzungsmaßnahme. Die vorhandene Anlage sei äußerst störanfällig. Ihre Erneuerung würde Kosten in Höhe von 5.000,00 DM verursachen, während für die Installation einer Satellitenanlage lediglich ein Betrag von etwa 3.000,00 DM anfallen werde. Es sei beabsichtigt, die Gemeinschaftsparabolantenne nicht an dem Standort der bisherigen Antenne anzubringen, sondern auf dem Flachdach der Tiefgarage. Die Beteiligte zu 26) hat zudem die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 1) sei in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker nicht antragsbefugt im Sinne des § 43 Abs. 1 WEG.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 24.06.1994 den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, es könne dahinstehen, ob die zu Top 8 beschlossene Antenneninstallation als Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung, § 21 Abs. 3 WEG oder als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG zu bewerten sei. Selbst wenn es sich um eine bauliche Veränderung handeln sollte, sei hierzu weder die Zustimmung des Beteiligten zu 1) noch der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich. Denn infolge der Ersetzung der vorhandenen Antennenanlage werde kein Wohnungseigentümer in seinen Rechten über das gemäß § 14 WEG hinzunehmende Maß beeinträchtigt. Eine optische Beeinträchtigung sei nicht zu befürchten, da lediglich die vorhandene Antenne ersetzt werde.
Der Beteiligte zu 1) hat fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er ...