Normenkette

InsO § 13 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Entscheidung vom 01.06.2011; Aktenzeichen 160 IN 76/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2012; Aktenzeichen IX ZB 248/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert für die Berechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Gebühr: 161.000,00 Euro.

 

Gründe

Eine Krankenkasse - ... - beantragte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 4.700,00 Euro mit Schreiben vom 08.03.2011, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, der als Rechtsanwalt tätig ist und in seiner Praxis Personal beschäftigte. Mit Schreiben vom 31.03.2011 stellte der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit den Anträgen auf Restschuldbefreiung und auf Verfahrenskostenstundung.

Mit Beschluss vom 01.04.2011 abgeändert durch den Beschluss vom 07.04.2011, bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt X zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen zugleich als Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 11.05.2011 kam der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei, dass schon aus gesundheitlichen Gründen eine Fortführung der Praxis wahrscheinlich nicht in Frage komme und dass voraussichtlich eine freie Masse in Höhe von 161.661,06 Euro vorhanden sei. Ohne das Gutachten an die am Eröffnungsverfahren Beteiligten zu übersenden, eröffnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 01.06.2011 auf Grund der Anträge des Schuldners und der Gläubigerin das Insolvenzverfahren und bestellte den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 15.06.2011, das noch am selben Tag bei Gericht einging, sofortige Beschwerde ein.

Die Gläubigerin - ... - nahm mit Schriftsatz vom 03.06.2011, der am 07.06.2011 bei Gericht einging, den Insolvenzantrag zurück, nachdem die geltend gemachte Forderung beglichen worden war. Auch der Schuldner nahm mit Schreiben vom 03.06.2011, Eingang bei Gericht noch am selben Tag, seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Mit Schriftsatz vom 06.08.2011, auf den Bezug genommen wird (Blatt 225 ff. d. A.), begründete der Schuldner sein Rechtsmittel.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners, die der Einzelrichter gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung auf die Kammer in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat, ist zwar gemäß § 34 Abs. 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, da es an einer formellen Beschwer des Schuldners fehlt. Der Schuldner ist durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, was nach den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozessordnung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, da das Amtsgericht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. seinem Eigenantrag stattgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2007, IX ZB 170/06). Das Beschwerdevorbringen des Schuldners rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Wie sich aus § 13 Abs. 2 InsO ergibt, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. Hier hat das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 01.06.2011 um 10.12 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beschluss ist aufgrund dieser Zeitbestimmung am 01.06.2011 um 10.12 Uhr wirksam geworden. Unerheblich für die Frage der Wirksamkeit ist, wann der Schuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren hat (Kirchhof in HK-InsO, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 28). Auch dem Vorbringen des Schuldners lässt sich insoweit nur entnehmen, dass sowohl er selbst als auch die antragstellende Gläubigerin ihre Anträge erst nach Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses am 03. bzw. 07.06.2011 zurückgenommen haben. Das Gericht hat also das Verfahren aufgrund der vorliegenden, noch nicht zurückgenommenen Anträge eröffnet.

Dass der Schuldner mit seinem Vorbringen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) durch Veränderung der Umstände zwischen Stellung des Eigenantrags und der Verfahrenseröffnung in Frage stellen will, ist nicht ersichtlich. Seinen Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass die Fortführung seines Unternehmens wirtschaftlich erfolgreich sei. Damit soll wohl der für eine juristische Person geltende Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) in Abrede gestellt werden. Dass er entgegen seinem Eröffnungsantrag nunmehr in der Lage sei, sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Die Rüge des Schuldners, dass ihm vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Stellungnahme übersandt worden sei, geht fehl. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot, das der Regelung in § 5 Abs. 3 InsO zugrundeliegt, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzve...

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