Tenor
Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Beschwerdewert von bis zu 600,– DM.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach Auffasung der Kammer ist die Pfändung von Domains zulässig.
Zwar gibt es hinsichtlich der Domains und sie betreffender Verträge keine gesetzliche Regelung. Es handelt sich bei einer Domain vielmehr um ein Rechtsinstitut sui generis, vergleichbar etwa einer Lizenz.
Eine Domain-Adresse kann gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden. Im Internet gibt es inzwischen regelrechte Domain-Börsen, an denen die Web-Adressen vermittelt werden.
Ein derartiges übertragbares Recht ist daher – ebenso wie eine veräußerbare Lizenz – auch pfändbar.
Domains stellen auch durchaus einen wirtschaftlichen Wert dar. Für interessante Domains wurden bereits beachtliche Kaufpreise – in Einzelfällen bis zu mehreren Millionen Dollar – gezahlt.
So weit der Schuldner vorträgt, bei den Domains handele es sich um Arbeitsmaterial und sie seien deshalb nicht pfändbar, ist dieser Vortrag unsubstituiiert und rechtfertigt keinen Schuldnerschutz nach den §§ 850 ff., 765 a ZPO, deren grundsätzliche Anwendbarkeit dahinstehen kann.
So macht er keinerlei Angaben über sein Einkommen, das er mit diesen Domains erreicht oder in Zukunft erzielen wird. Vielmehr nutzt er die Domains nach eigenen Angaben zurzeit zur Selbstdarstellung.
Die Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 97 ZPO, 12 Absatz 1 GKG.
Unterschriften
gez. Reuter, gez. Storner, gez. Maukisch
Fundstellen
Haufe-Index 858235 |
CR 2000, 247 |
GRUR 2000, 453 |
JurBüro 2000, 213 |
ZAP 1999, 1238 |
ZKF 2000, 235 |
CI 2000, 54 |
InVo 2000, 138 |
NJW-CoR 2000, 106 |
RDV 2000, 72 |
Rpfleger 2000, 168 |
K&R 2000, 91 |
MMR 2000, 286 |
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