Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung des Schadens. Überprüfung in der 2. Instanz
Normenkette
AKB §§ 12, 13 Abs. 1a; ZPO §§ 287, 529
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Daimler Benz (Erstzulassung: 08.01.2004) mit dem amtlichen Kennzeichen ........, der bei der Beklagten kaskoversichert ist. Am 01.10.2008 brachen unbekannte Täter in das abgestellte Fahrzeug ein und entwendeten das Bedienelement zum serienmäßig eingebauten Navigationsgerät "Command APS".
Im weiteren Verlauf zeigte der Kläger bei der Beklagten den Einbruch sowohl mündlich als auch schriftlich an. Am 02.08.2008 führte er den PKW der Daimler Benz Niederlassung in E vor. Am 08.10.2008 erteilte diese dem Kläger eine Reparaturrechnung über 4.535,32 Euro netto bzw. 5.397,03 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Rechnung - Anlage K2, Bl. 8 f. GA - verwiesen. Die Beklagte holte unter dem 31.10.2008 eine Auskunft ein, wonach sich der Wiederbeschaffungswert für das entwendete Navigationsgerät auf 1.449,00 Euro beläuft (vgl. Anlage K4, Bl. 11 GA). In der Folgezeit regulierte sie den Schaden des Klägers teilweise, wobei sie bezüglich des Navigationsgeräts den genannten Betrag von 1.449,00 Euro ansetzte. Der Kläger ließ die Beklagte unter Fristsetzung zum 16.12.2008 - wenngleich vergeblich - auffordern, einen weiteren Betrag von 2.654,56 Euro hinsichtlich des gestohlenen Navigationsgeräts zu zahlen.
Im weiteren Verlauf führten die Parteien ein sog. Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB durch. Der eingesetzte Obmann kam in seinem Schiedsspruch vom 25.05.2009 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte für das Navigationsgerät den Neupreis von 4.103,56 Euro erstatten müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schiedsspruchs vom 25.05.2009 (Anlage K7, Bl. 15 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm für das Navigationsgerät weitere 2.654,56 Euro erstatten. Er hat behauptet, für derartige Geräte existiere kein Gebrauchtmarkt; jedenfalls werde das entsprechende Gerät nicht vorgehalten. Er ist der Ansicht gewesen, er habe keine weiteren (Internet-) Recherchen anstellen müssen; überdies sei der Schiedsspruch vom 25.05.2009 für die Beklagte verbindlich.
Die Beklagte hat die Meinung vertreten, der o. g. Schiedsspruch binde sie nicht, weil der Obmann sich von falschen rechtlichen Überlegungen habe leiten lassen. Sie hat zudem behauptet, es gebe einen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte; im Zeitpunkt des Vorfalls seien zahlreiche gleichwertige Geräte angeboten worden, die der Kläger als Ersatz hätte erwerben können. Sie ist der Ansicht gewesen, in jedem Fall ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erfüllt zu haben, da der Kläger sich ohnehin einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müsse.
Mit am 22.10.2010 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Schiedsspruch vom 25.05.2009 entfalte keine Bindungswirkung, da die Feststellungen des Obmanns von der wirklichen Sachlage erheblich abwichen. Der Wiederbeschaffungswert des entwendeten Navigationsgeräts sei nach gerichtlicher Schätzung mit lediglich 1.449,00 Euro zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 123 ff. GA).
Das Urteil ist dem Kläger am 14.04.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen am 12.05.2010 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Im Rahmen der Berufung verfolgt er seinen Zahlungsantrag in Höhe von 2.654,56 Euro weiter und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, das er vertieft und ergänzt. Er meint, der Schiedsspruch vom 25.05.2009 entfalte volle Wirksamkeit zwischen den Parteien; überdies komme ein Abzug von "neu für alt" für das Gerät nicht in Betracht.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist ebenfalls in weiten Teilen auf ihren bisherigen Vortrag. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, mit Zahlung der 1.449,00 Euro den Wiederbeschaffungswert für das entwendete Gerät vollständig erstattet zu haben. Es sei dem Amtsgericht ferner unbenommen gewesen, die Höhe des zu erstattenden Wertes durch Schätzung zu ermitteln; der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es insoweit nicht bedurft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, in der Sache allerdings erfolglos; die zulässige Klage ist nämlich nicht begründet. Im Einzelnen:
I. §§ 12, 13 Ia AKB der Beklagten
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.654,56 Euro gegen die Beklagte aus §§ 12, 13 Ia AKB.
1.
Zwischen den ...