Leitsatz (amtlich)
Wirksamkeit eines Vertrages über ein Recht zur Wasserentnahme aus der Versetalsperre, ordentliche Kündigung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist der kommunale Versorgungsträger der Stadt M, der unter anderem auch die Wasserversorgung sicherstellt. Ein Großteil des dafür benötigten Wassers entnimmt sie der Versetalsperre, die dem Beklagten gehört.
Der Beklagte ist einer der großen Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein - Westfalen.
Am 09.03/05.11.1930 schlossen die Stadt M und der S-talsperrenverein einen Vertrag. In diesem Vertrag übereignete die Stadt M Grundstücke zum Bau der Versetalsperre, wofür ihr wiederum die Entnahme von Wasser gestattet wurde. Auf diesen Vertrag wird Bezug genommen (Bl. 13 ff. d. A.).
Es wurde ein weiterer Vertrag am 14.07./09.08.1948 geschlossen. Auf diesen Vertrag wird Bezug genommen (Bl. 24 ff d. A.).
Es folgte ein weiterer Vertrag vom 31.05./15.06.1963. Auf den Vertrag wird Bezug genommen (Bl. 28 ff. d. A.).
Die weiteren folgenden Verträge von 1969 und 1975 und 1984 konkretisierten die Vertragsbeziehungen. Auf die jeweiligen Verträge wird Bezug genommen (1969: Bl. 35 f. d. A.; 1975: Bl. 32 ff. d. A.; Bl. 42 ff. d. A.).
Die Rechte und Forderungen der Stadt M sind mit Vertrag vom 18.12.1972 auf die Stadtwerke M GmbH übergegangen. Gemäß § 1 des Gesetzes über den S ist der Beklagte Rechtsnachfolger des S-talsperrenvereins.
Mit Bescheid vom 25.02.1960 ist der Klägerin das Recht zur Wasserentnahme aus der Versetalsperre bis zum 28.02.2010 verliehen worden. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Bl. 17 ff. d. A.). Im Jahr 2009 beantragte die Klägerin bei der zuständigen Bezirksregierung B die Erteilung einer Bewilligung für die Wasserentnahme der Versetalsperre. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
In einer Besprechung im Dezember 2008 verhandelten die Parteien über ihre vertraglichen Beziehungen. Der Beklagte rühmte sich eines Kündigungsrechts und vertrat die Ansicht, dass die Verträge zum 01.01.2009 enden würden, was ausdrücklich in dem Verfahren nicht mehr vertreten wird. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19.01.2009 die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin.
Mit Bescheid vom 15.01.2009 hat der Beklagte die Klägerin für dessen Wasserentnahme zu einem Sonderbeitrag nach § 20 VI der Satzung des S in Höhe von 887.114 € herangezogen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, aber beantragt, dass das Verfahren bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens ausgesetzt wird.
Die Klägerin behauptet, es sei nicht Absicht der Parteien gewesen, das Vertragswerk insgesamt zu befristen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ein mengenmäßig beschränktes, aber zeitlich unbefristetes Recht hat, Trinkwasser aus der Versetalsperre zu beziehen. Über einem Kontingent von 900.000 € müsse die Klägerin für die Entnahme zahlen. Ein Kündigungsrecht stehe dem Beklagten weder aus vertraglichen noch aus gesetzlichen Bestimmungen zu. So sei die Regelung des § 544 BGB nicht anwendbar und auch § 314 BGB scheide aus. Auch ein ordentliches Kündigungsrecht bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen sei zumindest bezogen auf juristische Personen dem BGB nicht immanent. Sonst wäre die Existenz des § 314 BGB nicht erklärlich. Die Regelung des § 584 BGB scheide hier aus, da kein Pachtverhältnis anzunehmen sei. Zumindest hätten die Parteien die Geltung des § 584 BGB abbedungen und auch generell ein Kündigungsrecht für die Dauer des Betriebs der Versetalsperre ausschließen wollen. Äußerst hilfsweise rügt die Klägerin die Angemessenheit der Kündigungsfrist.
Auch wenn ein ordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gegeben sei, scheide hier eine ordentliche Kündigung aus, da kein Dauerschuldverhältnis vorläge.
Eine Vertragsanpassung könne der Beklagte nicht verlangen. Die Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass nur der Wert der Grundstücke ausgeglichen werden sollte. Es sei den Parteien bewusst, dass der Wert des bezogenen Wassers langfristig den Wert der Grundstücke übersteigen werde. Zudem sei ein Festhalten an dem Vertrag dem Beklagten nicht unzumutbar.
Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, dass Recht zur Wasserentnahme aus der Versetalsperre ersetze den Verlust des vorher bestehenden Wasserentnahmerechts der Stadt M aus dem Vertrag von 1902 und dem Planungsfeststellungsbescheid von 1960. Dies ergebe sich aus dem Bescheid von 1960 selbst.
Ferner sei der Vertrag von 1930 weiterhin gültig. Lediglich der Vertrag von 1948 sei durch den Vertrag von 1963 aufgehoben worden. Die teilweise Aufhebung früherer Verträge in dem Vertrag von 1948 sei durch seine Aufhebung durch den Vertrag von 1963 wieder rückgängig gemacht worden, so dass der Vertrag von 1930 wieder auflebe.
Hinsichtlich der Widerkl...