Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000 Euro an der G & F WJQ N 4 GmbH & Co. KG der Zedentin Frau J L zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentin
J L hinsichtlich der im Antrag zu Ziffer 1 bezeichneten Beteiligung WJQ aus dem Darlehensvertrag mit der ...bank, Darlehenskonto ..., spätestens zum 30.11.2014, entspricht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.272 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentin aus der streitbefangenen Beratungssituation zu ersetzen, der ihr über die klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
5.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.085,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen.
6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
8.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten, bei der sie einen Anteil am G&F WJQ N 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend WJQ 4 genannt) erwarb, im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der von ihr zum Erwerb des Fondsanteil aufgewandten 59.500 Euro Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils an die Beklagte. Diesen Anspruch - wie auch die weiteren, geringen Schadensersatz- und Feststellungsansprüche, stützt sie auf Beratungsfehler der Beklagten.
Frau J L aus X (nachfolgend nur noch Zedentin genannt), die noch vor Klagerhebung ihre Ansprüche gegen die Beklagte, eine inländische Großbank, an die Klägerin abtrat, war Kundin der Beklagten. Der Zedentin, die in den streitgegenständlichen Zusammenhängen, selbst nicht über ausreichende Kenntnisse verfügte, um ohne fundierte, unabhängige Beratung Entscheidungen treffen zu wollen, wurde im Jahr 2004 in der Filiale der Beklagten in T von Mitarbeitern der Beklagten aus dem unterschiedliche Anlageformen - namentlich verschiedene Fondbeteiligungen in Immobilien, Mobilien - umfassenden Anlageprogramm der hier streitgegenständliche Fonds WJQ 4 empfohlen. Ein Entgelt für die Beratung zahlte die Zedentin nicht an die Beklagte.
Dabei wurde die Zedentin durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese von der Fondsgesellschaft eine Provisionsrückvergütung erhielt, deren Höhe umsatzabhängig war. Die Beklagte erhielt - bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin ausdrücklich hilfsweise zu Eigen machte - von der Fondgesellschaft vorliegend, bezogen auf das Eigenkapital, entweder ein Agio in Höhe von 5 % und darüber hinaus weitere 4,9 % als Provisionsrückvergütung, insgesamt 9.900 Euro (Bl. 141), d.h. Entgelt für die Anteilsvermittlung, oder eine Vertriebsprovision in Höhe zwischen 8,25 % und 8,72 %, bezogen auf die Zeichnungssumme (Bl. 117). Allerdings befanden sich im mehr als 96 Seiten umfassenden Fonds-Prospekt entsprechende Hinweise.
Der Fondsbeitritt erfolgte dergestalt, dass ein Treuhandvertrag des jeweiligen Anlegers mit der NUN N1 N2 Vermögensverwaltungs GmbH erfolgte, die als Kommanditistin dem Fonds beigetreten war. Die Aufnahme der weiteren Kommanditisten erfolgte grundsätzlich mittelbar über die Treuhandkommanditistin. Bei WJQ 4 war die Beteiligung obligatorisch verbunden mit der Finanzierung von 45,5 % des Beteiligungsbetrages durch die ...bank. Bestandteil dieses Darlehensvertrages war die Stundung der jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres, letztmals zum Laufzeitende, den Darlehensnehmern abverlangten Zinsen. Der Darlehensnennbetrag und die bis dahin aufgelaufenen Zinsen sind von den Anlegern am 30.11.2014 in einer Summe an die ...bank zurück zu zahlen.
Am 14.07.2004 unterzeichnete die Zedentin die Anteilsübernahmeerklärung WJQ 4, wie den obligatorischen Darlehensvertrag mit der ...bank, den diese mit Schreiben vom 11.08.2004 annahm. Folge war die Belastung des Kontos bei der Beklagten in Höhe des Eigenkapitals nebst Agio in Höhe von zusammen 59.500 Euro. Der Darlehensvertrag weist den am 30.11.2004 zurück zu zahlenden Gesamtbetrag aus in Höhe von weiteren 79.246,72 Euro, sich zusammensetzend aus dem Darlehensrückzahlungsbetrag in Höhe von 45.500 Euro und Zinszahlungen in Höhe von 33.746,72 Euro.
Die zuständige Finanzbehörde hob nach Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds den Grundlagenbescheid auf, so dass die Verlustzuweisungen für den Anleger nicht mehr wie nach dem ursprünglichen Fondskonzept geplant möglich wa...