Normenkette

UWG § 8 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 Nr. 11; TMG § 5; RStV § 55

 

Tenor

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, Telemedien ohne vollständige Anbieterkennzeichnung insbesondere ohne Straße und Hausnummer, ohne den Vertretungsberechtigten und ohne die Rechtsform anzubieten.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Der Beklagte betreibt eine Website unter der Adresse www.s.de. Dort war bis zur Abmahnung weder auf der Startseite noch im Impressum, weder die Anschrift des Vereins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung "e.V." nicht ausgeschrieben als "eingetragener Verein". Aufgenommen war lediglich der Anschriftsteil ".... O" mit dem weiteren Hinweis, dass "zum Schutz der Tiere keine detaillierte Anschrift" genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklagten.

Auf der Website verweist der Beklagte darüber hinaus auf das Buch "C" zum Preis von 15,- €, gibt eine kurze Inhaltsangabe und die Möglichkeit, das Buch zu bestellen.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 04.08.2011 wegen eines seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäßen Impressums ab.

Der Kläger ist der Auffassung, beide Vereine stünden in einem Wettbewerbsverhältnis, da beide um Mitglieder und Spendengelder konkurrieren würden. Der Beklagte handele im geschäftlichen Verkehr, da er die Verwendung der Spenden für einen bestimmten Zweck verspreche und die Spendenwerbung dauerhaft betreibe. Dass die Mitarbeiter des Beklagten keine Vergütung erhielten, bestreitet er und meint, der Beklagte sei insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Ein Wettbewerbsverhältnis ergebe sich darüber hinaus aus dem Verkauf des "C" durch den Beklagten. Hierbei handele es sich um eine geschäftliche Handlung. Der Beklagte habe das Buch bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung des Klägers beworben, und zwar durch kurze Inhaltsangabe, Foto und Bestellmöglichkeit. Dieser Hinweis sei seit Juli 2011 auf der Homepage zu finden gewesen. Selbst der zuvor vorhandene kurze Verweis auf zukünftig präsentierte Bücher auf der Website stellte bereits eine kommerzielle Mitteilung und damit eine wettbewerbsrelevante Handlung dar.

Da der Kläger auf seiner Website ebenfalls Hinweise zur Rehkitzrettung gebe, bestünde auch insoweit ein Wettbewerbsverhältnis.

Die mangelhafte Anbieterkennzeichnung sei unlauter. Es handele sich gemäß § 4 Nr. 11 UWG um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften der § 55 Abs. 1 RStV und § 5 Abs. 1 TMG. Beide Vorschriften seien auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Darüber hinaus liege eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5a Abs. 2 UWG vor. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet habe.

Darüber hinaus bestehe gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die berechtigte Abmahnung. Da der Beklagte die Zahlung verweigert habe, habe sich der entsprechende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

Der Kläger beantragt,

  • 1)

    es dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, Telemedien ohne vollständige Anbieterkennzeichnung insbesondere ohne Straße und Hausnummer, ohne den Vertretungsberechtigten und ohne die ausgeschriebene Rechtsform anzubieten,

  • 2)

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 399,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, als Hinweis auf die Anschrift und den Vertretungsberechtigten des Beklagten habe es ausgereicht, dass unter der Rubrik "Kontakt" die Satzung des Vereins abrufbar war, die Anschrift des Verantwortlichen und Vertretungsberechtigten enthielt.

Die Mitarbeiter und Helfer des Beklagten erhielten keinerlei Entgelt.

Das "C" habe der Beklagte erst ab dem 29.08.2011 beworben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem als Reaktion auf die Abmahnung des Klägers das Impressum bereits korrigiert war. Zuvor habe es lediglich folgenden Hinweis unter der Rubrik "Buch" gegeben: "Seite im Aufbau. Hier möchten wir Ihnen demnächst einige Bücher vorstellen, die sich mit Wildtieren befassen und wertvolle ...

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