Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand eine allgemeine private Haftpflichtversicherung, die die Klägerin aufgrund eines Vorfalls vom 2. 2. 2010 in Anspruch nimmt.
Sie behauptet, an diesem Tag sei es gegen 11.00 Uhr in ihrem Haus in der X-Str. ... in F zu einem Schadensfall gekommen, bei dem ihr Sohn, E, geschädigt worden sei. Sie habe in dem ihr gehörenden, aber nicht von ihr bewohnten Haus in einer zum damaligen Zeitpunkt leer stehenden Wohnung Fliesen mit Hammer und Meißel von der Wand abgeschlagen. Zufällig sei ihr Sohn vorbeigekommen und habe der Klägerin von hinten zugeschaut, ohne dass sie Verkehrssicherungspflichten eingehalten habe. Plötzlich seien viele kleine Fliesen- und Putzstücke durch die Gegen geflogen, die ihren Sohn am linken Auge stark verletzt hätten. Aufgrund dieser Verletzung werde sie von ihrem Sohn auf Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 € und weiteren Schadensersatz in Höhe von 395 € in Anspruch genommen. Sie selber habe den Schaden am 8. 2. 2010 (Anlage K 4 zur Klage) gegenüber der Beklagten angezeigt, die ein Ersatz dessen abgelehnt habe.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... wegen den aus dem Schadenereignis vom 2. 2. 2010 entstanden Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 18.395,00 € Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. 3. 2011 Bezug genommen. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat als beweisbelastete Partei einen Versicherungsfall nicht beweisen können. Das Gericht hat sich nach der Vernehmung des Zeugen E nicht die volle Überzeugung davon bilden können, dass der Zeuge aufgrund eines Verhaltens der Klägerin verletzt wurde. Zwar ist die Aussage des Zeugen E insoweit ergiebig, weil er geschildert hat, ihm sei etwas ins Auge geflogen, als er sich in Richtung seiner Mutter bewegt habe.
Die Kammer hat gleichwohl Zweifel, ob sich das Geschehen so, wie von der Klägerin behauptet, zugetragen hat. Insoweit fällt schon auf, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Vorfall in der Klage nur äußerst einfach dahingehend geschildert hat, dass am Unfalltag ihr Sohn E zufällig vorbeigekommen und der Klägerin von hinten zugeschaut habe, ohne dass die Klägerin Versicherungspflichten eingehalten habe. Plötzlich seien viele kleine Fliesen- und Putzstücke durch die Gegend geflogen und der Sohn der Klägerin am Auge verletzt worden. Diese Sachverhaltsschilderung passt zur Schilderung des Zeugen E nur ansatzweise zusammen.
Daher ist es der Kammer nicht möglich, festzustellen, ob die detaillierteren Angaben des Zeugen E, der ausgesagt hat, er sei auf Aufforderung seiner Mutter in deren Richtung gelaufen, als diese plötzlich noch einmal mit dem Hammer zugeschlagen habe, zutreffend sind.
Darüber hinaus weckte der Umstand, dass nach dem Klägervorbringen Putz und Mörtel durch die Gegend geflogen sei, währenddessen den Zeugen E ein kleines Metallstück am Auge verletzt hat, Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens. Den Erklärungsversuch des Zeugen, möglicherweise stamme das Metallteil von einem Putzhalter, der in der Wand beschädigt gewesen sei, hält das Gericht nicht für überzeugend, weil die Klägerin selbst von einem solchen Putzhalter nichts vorgetragen hat. Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung weckte auch der Umstand, dass die Klägerin pauschal davon gesprochen hat, (mehrere) Fliesen abgeschlagen zu haben, während der Zeuge E davon gesprochen hat, dass es sich um nur eine Fliese gehandelt hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Fundstellen